Sachverhalt
1. Die Parteien haben am tt.mm. 2005 in Zug geheiratet. 2. Am 14. September 2021 machte C.________ (nachfolgend: Kläger bzw. Beschwerdegegner) am Kantonsgericht des Kantons Zug das Scheidungsverfahren A1 2021 52 anhängig. In der Klageantwort verlangte A.________ (nachfolgend: Beklagte bzw. Beschwerdeführerin) vom Kläger Auskunft gestützt auf Art. 170 ZGB. In der Folge wurde das Scheidungsverfahren auf das Auskunftsbegehren der Beklagten beschränkt, über welches mit Teilentscheid vom
18. Januar 2023 wie folgt entschieden wurde (act. 41 im Verfahren A1 2021 52): 1.1 Der Kläger wird gestützt auf Art. 170 ZGB verpflichtet, der Beklagten innert 20 Tagen ab Rechts- kraft folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen in Kopie zu edieren respektive darzulegen, in- wiefern er dieser Verpflichtung nicht nachkommen kann bzw. inwiefern diese Verpflichtung bereits vollständig erfüllt ist: - detaillierte jährliche Vermögensübersichten sämtlicher Konten bei der E.________ AG (insbesondere Konto-Nr. F.________) mit Angaben zu Einzahlungsquelle & -datum & - summe, zu Auszahlungszielkonto & -datum & -summe, zu Performance, zu Vermögen- sentwicklung sowie zu Asset-Allokation, für die Periode vom 1. März 2016 bis zum
14. September 2021 - lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Bank-/Postkonti – insbesondere des Privat- (IBAN G.________), des Spar- (IBAN H.________) und des Geschäftskontos (I.________) bei J.________ AG – mit Angaben zu Einzahlungsquelle & -datum & -summe, zu Auszah- lungszielkonto & -datum & -summe, zu Saldovortrag und zu Saldo, für die Periode vom
1. März 2016 bis zum 14. September 2021 - die vollständigen Steuererklärungen mit Beilagen, Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (inkl. Konto- und Depotauszüge) der Jahre 2016, 2017 und 2021 sowie die definitiven vollständigen Steuererklärungen für die Steuerperioden 2018 bis 2020 1.2 Für den Fall der Widerhandlung gegen Ziff. 1.1 vorstehend wird dem Kläger die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Stra- fe: Busse) angedroht. 1.3 Verweigert der Kläger die Herausgabe von Urkunden unberechtigterweise, so werden die vor- stehend in Ziff. 1.1 erwähnten Dritten auf Antrag der Beklagten verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. 2. Im Übrigen wird das Auskunftsbegehren der Beklagten abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. [Prozesskosten, Rechtsmittel, Mitteilungen] 3. Gegen diesen Entscheid reichte die Beklagte mit Eingabe vom 20. Februar 2023 beim Ober- gericht des Kantons Zug Berufung ein (Verfahren Z1 2023 9). Das Obergericht hiess diese mit Entscheid vom 28. Juli 2023 wie folgt teilweise gut (act. 49 im Verfahren A1 2021 52):
Seite 3/18 1.1 In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziff. 1.1 des Entscheids des Kantonsge- richts Zug, 1. Abteilung, vom 18. Januar 2023 wie folgt geändert (Änderungen kursiv): "1.1 Der Kläger wird gestützt auf Art. 170 ZGB verpflichtet, der Beklagten innert 20 Tagen ab Rechtskraft folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen in Kopie zu edieren respektive darzulegen, inwiefern er dieser Verpflichtung nicht nachkommen kann bzw. inwiefern die- se Verpflichtung bereits vollständig erfüllt ist: - detaillierte jährliche Vermögensübersichten sämtlicher Konten bei der E.________ AG (insbesondere Konto-Nr. F.________) mit Angaben zu Einzahlungsquelle & -datum & -summe, zu Auszahlungszielkonto & -datum & -summe, zu Performance, zu Vermögensentwicklung sowie zu Asset-Allokation, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021; - lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Bank-/Postkonti – insbesondere des Privat- (IBAN G.________), des Spar- (IBAN H.________) und des Geschäftskon- tos (I.________) bei J.________ AG – mit Angaben zu Einzahlungsquelle & -datum & -summe, zu Auszahlungszielkonto & -datum & -summe, zu Saldovortrag und zu Saldo, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021; - die vollständigen Steuererklärungen mit Beilagen, Wertschriften- und Guthabenver- zeichnis (inkl. Konto- und Depotauszüge) der Jahre 2009 bis 2017 und 2021 sowie die definitiven vollständigen Steuererklärungen für die Steuerperioden 2018 bis 2020." 1.2 Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der angefochte- ne Entscheid wird bestätigt. [Prozesskosten, Rechtsmittel, Mitteilungen] 4. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 reichte der Kläger im Scheidungsverfahren zahlreiche Dokumente ein (act. 51 im Verfahren A1 2021 52). Am 26. Januar 2024 erstattete er seine Replik, welche er mit unaufgefordertem Schreiben vom 12. März 2024 um weitere Dokumen- te ergänzte (act. 58 und 60 im Verfahren A1 2021 52). 5. Am 5. Mai 2024 reichte die Beklagte ein Vollstreckungsgesuch ein, welches mit Entscheid vom 16. September 2024 wie folgt teilweise gutgeheissen wurde (Verfahren ES 2024 438): 1.2 Die E.________ AG wird gestützt auf Art. 170 ZGB verpflichtet, dem Kantonsgericht Zug innert 20 Tagen folgende Auskünfte zu erteilen und – elektronisch (auf einem USB-Stick) oder in Pa- pierform – Unterlagen in Kopie zu edieren respektive darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflich- tung nicht nachkommen kann: - detaillierte jährliche Vermögensübersichten zu sämtlichen Konten und Depots, welche C.________ bei der E.________ AG hält bzw. auf seinen Namen lauten (insbesondere Kon- to-Nr. F.________, inklusive Tradingkonten in CHF, EUR, USD und XAU), mit Angaben zu Einzahlungsquelle (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Auszah- lungszielkonto (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Performance,
Seite 4/18 zu Vermögensentwicklung sowie zu Asset-Allokation, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021; - die genauen Einzahlungsquellen (Namen der einzahlenden Banken und Kontonummern) betreffend die folgenden Gutschriften im auf C.________ lautenden Tradingkonto in CHF (Nr. K.________):
- CHF 25'000.00 am 13. Januar 2009,
- CHF 9'500.00 am 9. Februar 2009,
- CHF 12'500.00 am 25. Mai 2010, und
- CHF 12'000.00 am 28. September 2010; - die genauen Auszahlungszielkonten (Namen der Auszahlungszielbanken und Kontonum- mern) betreffend die folgenden Belastungen bzw. Überweisungen bzw. Transfers im auf C.________ lautenden Tradingkonto in CHF (Nr. K.________):
- CHF 3'015.00 am 20. Juli 2009,
- CHF 17'015.00 am 28. Dezember 2009,
- CHF 8'015.00 am 25. Mai 2012,
- CHF 44'015.00 am 20. Dezember 2012,
- CHF 18'515.00 am 27. Februar 2013, und
- CHF 4.00 am 14. Oktober 2016; - die Namen, die Anzahl und die Summe der Titel, welche aus den von C.________ bei der E.________ AG gehaltenen bzw. auf dessen Namen lautenden Konten und Depots ausgeliefert wurden (insbesondere am 14.10.2016 aus dem Tradingkonto in CHF Nr. F.________ ["Securities Transfer Out"]), inklusive Namen der die Titel empfangen- den Banken sowie Nummern der Zielkonten bzw. -depots. 1.3 Die L.________ SA wird gestützt auf Art. 170 ZGB verpflichtet, dem Kantonsgericht Zug innert 20 Tagen folgende Auskünfte zu erteilen und – elektronisch (auf einem USB-Stick) oder in Pa- pierform – Unterlagen in Kopie zu edieren respektive darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflich- tung nicht nachkommen kann: - lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Bankkonten und Depots, welche C.________ bei der L.________ SA hält bzw. auf seinen Namen lauten (insbesondere Nrn. M.________ und N.________), mit Angaben zu Einzahlungsquelle (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Auszahlungszielkonto (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Saldovortrag, zu Saldo, zu Performance, zu Vermö- gensentwicklung und zu Asset-Allokation, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum
14. September 2021. 1.4 Die J.________ AG wird gestützt auf Art. 170 ZGB verpflichtet, dem Kantonsgericht Zug innert 20 Tagen folgende Auskünfte zu erteilen und – elektronisch (auf einem USB-Stick) oder in Pa- pierform – Unterlagen in Kopie zu edieren respektive darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflich- tung nicht nachkommen kann: - lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Bank-/Postkonten und Depots, welche C.________ bei der J.________ AG hält bzw. auf seinen Namen lauten – inkl. Privatkonto (IBAN G.________), Sparkonto (IBAN H.________), Geschäftskonto (I.________), (Kredit- karten-)Konten Nrn. O.________, P.________ und Q.________, das am 13. Januar 2017 aufgehobenen Konto sowie E-Trading-Konten bzw. -Depots (insbesondere Nr. R.________)
Seite 5/18
– mit Angaben zu Einzahlungsquelle (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & - summe, zu Auszahlungszielkonto (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & summe, zu Saldovortrag, zu Saldo, zu Performance, zu Vermögensentwicklung und zu Asset- Allokation, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021; - die genauen Auszahlungszielkonten (Namen der Auszahlungszielbanken und Kontonum- mern) betreffend die folgenden Transaktionen im auf C.________ lautenden Privatkonto (IBAN G.________):
- neun Transaktionen in Höhe von insgesamt CHF 2'361.45 am 3. Dezember 2013,
- eine Transaktion in Höhe von CHF 8'000.00 am 23. Dezember 2013,
- neun Transaktionen in Höhe von insgesamt CHF 5'554.50 am 30. Dezember 2013,
- vier Transaktionen in Höhe von insgesamt CHF 3'305.00 am 4. Dezember 2014,
- eine Transaktion in Höhe von CHF 3'014.00 am 5. Dezember 2014,
- zwei Transaktionen in Höhe von insgesamt CHF 1'711.87 am 15. Dezember 2014,
- eine Transaktion in Höhe von CHF 357.35 am 16. Dezember 2014,
- drei Transaktionen in Höhe von insgesamt CHF 9'328.00 am 30. Dezember 2014, und
- eine Transaktion in Höhe von CHF 3'000.00 am 31. Dezember 2014. 1.5 Die S.________ AG wird gestützt auf Art. 170 ZGB verpflichtet, dem Kantonsgericht Zug innert 20 Tagen folgende Auskünfte zu erteilen und – elektronisch (auf einem USB-Stick) oder in Pa- pierform – Unterlagen in Kopie zu edieren respektive darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflich- tung nicht nachkommen kann: - lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Konten und Depots, welche C.________ bei der S.________ AG hält bzw. auf seinen Namen lauten (inkl. Konto T.________), mit Anga- ben zu Einzahlungsquelle (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Auszahlungszielkonto (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Saldo- vortrag, zu Saldo, zu Performance, zu Vermögensentwicklung und zu Asset-Allokation, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021. 1.6 Die U.________ wird gestützt auf Art. 170 ZGB verpflichtet, dem Kantonsgericht Zug innert 20 Tagen folgende Auskünfte zu erteilen und – elektronisch (auf einem USB-Stick) oder in Pa- pierform – Unterlagen in Kopie zu edieren respektive darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflich- tung nicht nachkommen kann: - lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Konten und Depots, welche C.________ bei der U.________ hält bzw. auf seinen Namen lauten (inkl. des Kontos V.________), mit An- gaben zu Einzahlungsquelle (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Auszahlungszielkonto (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Saldo- vortrag, zu Saldo, zu Performance, zu Vermögensentwicklung sowie zu Asset-Allokation, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021. 1.7 Dritte können die Mitwirkung unter den in Art. 165 und 166 ZPO genannten Voraussetzungen verweigern. Die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung kann gemäss Art. 167 ZPO sank- tioniert werden. Betreffend die Pflicht zur Herausgabe von Urkunden, das Verweigerungsrecht und die Folgen der unberechtigten Verweigerung der Herausgabe wird auf die nachfolgend auf- geführten Bestimmungen verwiesen.
Seite 6/18 2. Im Übrigen wird das Gesuch vom 5. Mai 2024 abgewiesen. [Prozesskosten, Rechtsmittel, Mitteilungen] 6. Gestützt auf die Eingaben der Banken im Scheidungsverfahren A1 2021 52 stellte die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 19. März 2025 während laufender Frist zur Einreichung der Duplik ein weiteres Vollstreckungsgesuch (Vi act. 1). Am 31. März 2025 reichte die Be- schwerdeführerin Ergänzungen zu ihren Anträgen ein (Vi act. 6). 7. In der Gesuchsantwort vom 30. Mai 2025 beantragte der Beschwerdegegner die vollumfäng- liche Abweisung des Gesuchs (Vi act. 11). 8. In der Stellungnahme zur Gesuchsantwort vom 26. Juni 2025 stellte die Beschwerdeführerin weitere Anträge (Vi act. 15). 9. Am 14. August 2025 fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (Vi act. 16): 1.1 Die L.________ SA wird gestützt auf Art. 170 ZGB verpflichtet, dem Kantonsgericht Zug innert 20 Tagen folgende Auskünfte zu erteilen und – elektronisch (auf einem USB-Stick) oder in Pa- pierform – Unterlagen in Kopie zu edieren respektive darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflich- tung nicht nachkommen kann: - zusätzlich zum Kontoauszug des Kontos Nr. W.________ von C.________ lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Depots, welche C.________ bei der L.________ SA in der nachfolgend genannten Periode gehalten hat bzw. auf seinen Namen lautete, mit Angaben zu Einzahlungsquelle (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Auszah- lungszielkonto (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Saldovortrag, zu Saldo, zu Performance, zu Vermögensentwicklung und zu Asset-Allokation, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021.
1.2 Die E.________ AG wird gestützt auf Art. 170 ZGB erneut verpflichtet, dem Kantonsgericht Zug innert 20 Tagen folgende Auskünfte zu erteilen und – elektronisch (auf einem USB-Stick) oder in Papierform – Unterlagen in Kopie zu edieren respektive darzulegen, inwiefern sie dieser Ver- pflichtung nicht nachkommen kann: - lückenlose und detaillierte Auszüge des Kontos mit der IBAN X.________, welches C.________ bei der E.________ AG in der nachfolgend genannten Periode gehalten hat bzw. auf seinen Namen lautete, mit Angaben zu Einzahlungsquelle (Name der Bank und Konto- nummer) & -datum & -summe, zu Auszahlungszielkonto (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Saldovortrag, zu Saldo, zu Performance, zu Vermögensentwicklung so- wie zu Asset-Allokation, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021. 1.3 Die J.________ AG wird gestützt auf Art. 170 ZGB erneut verpflichtet, dem Kantonsgericht Zug innert 20 Tagen folgende Auskünfte zu erteilen und – elektronisch (auf einem USB-Stick) oder in Papierform – Unterlagen in Kopie zu edieren respektive darzulegen, inwiefern sie dieser Ver- pflichtung nicht nachkommen kann:
Seite 7/18 - lückenlose und detaillierte Auszüge der E-Trading-Konten und -Depots Q.________ und Konto-Nr. R.________ sowie dem Kreditkarten-Konto Nr. O.________, welche C.________ bei der J.________ AG in der nachfolgend genannten Periode gehalten hat bzw. auf seinen Namen lautete, mit Angaben zu Einzahlungsquelle (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Auszahlungszielkonto (Name der Bank und Konto- nummer) & -datum & -summe, zu Saldovortrag, zu Saldo, zu Performance, zu Vermögen- sentwicklung sowie zu Asset-Allokation, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021. 1.4 Dritte können die Mitwirkung unter den in Art. 165 und 166 ZPO genannten Voraussetzungen verweigern. Die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung kann gemäss Art. 167 ZPO sank- tioniert werden. Betreffend die Pflicht zur Herausgabe von Urkunden, das Verweigerungsrecht und die Folgen der unberechtigten Verweigerung der Herausgabe wird auf die nachfolgend auf- geführten Bestimmungen verwiesen. 2. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. [Prozesskosten, Rechtsmittel, Mitteilungen] 10. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. August 2025 eine mit einer eingescannten Unterschrift versehene Beschwerde beim Obergericht Zug ein. Mit Schreiben vom 26. August 2025 gab der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin Gele- genheit, diese binnen 5 Tagen seit Erhalt des Schreibens original unterzeichnet wieder ein- zureichen (act. 1). Mit E-Mail vom 1. September 2025 erstreckte der Abteilungspräsident i.V. die Frist zur Verbesserung der Eingabe bis zum 24. September 2025 (act. 2). Am 24. Sep- tember 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine original unterzeichnete Beschwerde ein (act. 3). Die Anträge werden der Übersichtlichkeit halber direkt in den Erwägungen wieder- gegeben. 11. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin – nach Ablauf der Be- schwerdefrist – eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde ein, welche der Abteilungspräsident an die Beschwerdeführerin zurücksandte (act. 7). 12. In der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdegegner, die Be- schwerde sei mit allen Anträgen vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dem Beschwerdegegner sei eine angemes- sene Entschädigung für das Beschwerdeverfahren, mindestens CHF 1'500.00, zuzusprechen (act. 8). 13. Am 17. Oktober 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, der Beschwerdegegner habe eine neue Wohnadresse (act. 10). Dazu äusserte sich der Beschwerdegegner mit Eingabe vom
3. November 2025 (act. 12).
Seite 8/18 14. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 6).
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Angefochten ist ein Vollstreckungsentscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug. Dagegen ist einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Art. 309 lit. a ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Dabei muss der Be- schwerdeführer aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Ein- zelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen ar- gumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Beschwerdeinstanz ein- fach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]; 4A_217/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.3.1).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet Erwägung 5.2.1 des angefochtenen Entscheids. Sie bringt vor, die L.________ SA sei mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 16. Septem- ber 2024 verpflichtet worden, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu edieren. Bei Nichter- füllung dieser Verpflichtung sei es die L.________ SA, die darzulegen habe, inwiefern sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen könne. Gleichwohl habe die Vorinstanz in Erwägung 5.2.1 von sich aus dargelegt, warum die L.________ SA für zwei ins Tradingkonto eingeflos- sene Beträge über CHF 10'000.00 und CHF 14'400.00 keine Belege mit Angaben zu Einzah- lungsquelle, -datum und -summe eingereicht habe und warum die Angabe zur IBAN-Nummer des Tradingkontos im Kontoauszug des Tradingkontos fehle. Das stelle eine willkürliche und rechtswidrige Abänderung des Entscheids vom 16. September 2024 dar (vgl. act. 1 Rz 1.1).
E. 2.1.1 Die Beschwerdeführerin stellt diesbezüglich keinen Antrag. Aufgrund ihrer Anträge im erstin- stanzlichen Verfahren liesse sich ableiten, dass sie auch im Beschwerdeverfahren die L.________ SA unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam ge- gen amtliche Verfügungen) nochmals verpflichten will, für den am 16. Juli 2018 auf das Tra- dingkonto eingegangenen Betrag von CHF 10'000.00 und den am 26. Juli 2018 eingeflosse- nen Betrag von CHF 14'400.00 Belege mit Angaben zu Einzahlungsquelle (inkl. Name der Bank und Kontonummer), -datum und -summe einzureichen und die IBAN-Nummer dieses Tradingkontos anzugeben (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Entscheids). Ob dies tatsächlich ihr Anliegen ist, lässt sich aus der Begründung indes nicht mit hinreichender Sicherheit herlei-
Seite 9/18 ten. Mangels eines Antrags kann in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten wer- den.
E. 2.1.2 Selbst wenn ein genügender Antrag vorliegen würde, wäre der Beschwerdeführerin nicht ge- holfen. Die Beschwerdeführerin kritisiert Erwägung 5.2.1 des angefochtenen Entscheids le- diglich in allgemeiner Weise ("willkürliche und rechtswidrige Abänderung [des] Entscheids vom 16. September 2024"), ohne aufzuzeigen, weshalb diese Erwägung offensichtlich un- richtig oder rechtswidrig sein soll. Auch mangels einer hinreichenden Begründung kann da- her in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt sodann Erwägung 6.2.1 des angefochtenen Entscheids. Sie macht geltend, die S.________ AG sei gemäss Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom
16. September 2024 verpflichtet, Auskünfte zu erteilen. In Erwägung 6.2.1 des angefochte- nen Entscheids habe die Vorinstanz von sich aus dargelegt, warum die Angaben zu den Quellen der zwei Titel-Einlieferungen ins Portfolio des Beschwerdegegners und die Angaben zu den Zielkonten und -depots der fünf Titel-Auslieferungen vom Portfolio des Beschwerde- gegners fehlen würden. Dies stelle offensichtlich eine willkürliche und rechtswidrige Abände- rung des Entscheids vom 16. September 2024 dar (act. 1 Rz 1.1).
E. 2.2.1 Auch bezüglich dieser Rüge stellt die Beschwerdeführerin keinen Antrag. Aufgrund ihrer An- träge im erstinstanzlichen Verfahren ist zwar zu vermuten, dass die S.________ AG noch- mals verpflichtet werden soll, Unterlagen und Belege zu edieren und anzugeben, von wel- chem Konto bzw. Depot bei welcher Bank die (namentlich genannten) Anteile bzw. Aktien ins Portfolio des Beschwerdegegners ein- und an welche Zielkonten und -depots sie ausgeliefert worden seien. Ob dies tatsächlich ihr Begehren ist, lässt sich indes aus der Begründung nicht mit hinreichender Sicherheit ableiten. Folglich kann auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
E. 2.2.2 Hinzu kommt Folgendes: Die Beschwerdeführerin kritisiert auch die Erwägung 6.2.1 des an- gefochtenen Entscheids lediglich in allgemeiner Weise ("willkürliche und rechtswidrige Abän- derung [des] Entscheids vom 16. September 2024"), ohne aufzuzeigen, weshalb diese Er- wägung offensichtlich unrichtig oder rechtswidrig sein soll. Auch mangels einer hinreichen- den Begründung kann diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
E. 2.3 Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin Erwägung 8.5 des angefochtenen Entscheids. Sie führt aus, die J.________ AG sei gemäss Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 16. Sep- tember 2024 verpflichtet, Auskünfte zu erteilen. In Erwägungen 8.5 des angefochtenen Ent- scheids habe die Vorinstanz von sich aus dargelegt, warum die Angaben zum Namen der Begünstigten bei einer SEPA-Überweisung von CHF 1'161.67 vom Privatkonto bei der J.________ AG auf das Konto bei der Y.________ AG fehlen würden. Auch dies stelle eine willkürliche und rechtswidrige Abänderung des Entscheids vom 16. September 2024 dar (act. 1 Rz 1.1).
E. 2.3.1 Hier fehlt wiederum ein konkreter Antrag. Aufgrund der Anträge der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren könnte zwar angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin die J.________ AG unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) nochmals verpflichten will, entsprechend dem Entscheid vom
Seite 10/18
16. September 2024 des Kantonsgerichts Zug den Namen des Begünstigten der SEPA- Überweisung vom 2. Februar 2015 über CHF 1'161.67 vollständig anzugeben. Ob dies tatsächlich ihr Begehren ist, lässt sich indes aus der Begründung nicht mit hinreichender Si- cherheit ableiten. Mangels eines Antrags ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 2.3.2 Selbst wenn ein genügender Antrag vorliegen würde, könnte auf die Rüge nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin beanstandet Erwägung 8.5 des angefochtenen Entscheids lediglich in allgemeiner Weise ("willkürliche und rechtswidrige Abänderung [des] Entscheids vom 16. September 2024"), ohne aufzuzeigen, weshalb diese Erwägung offensichtlich un- richtig oder rechtswidrig sein soll.
E. 3 Die Beschwerdeführerin beantragt, die S.________ AG sei unter Hinweis auf die Strafandro- hung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) nochmals zu verpflich- ten, entsprechend dem Entscheid das Kantonsgerichts Zug vom 16. September 2024 sämtli- che Konten und Depots des Beschwerdegegners offenzulegen, inkl. der vollständigen und detaillierten Transaktionsliste sämtlicher Edelmetall-Ankäufe und -Verkäufe, die z.B. Bestän- de und Kurse der Edelmetalle am 1. Januar 2009 und an jedem Jahresende, Transaktionsda- tum, Bezeichnung der Edelmetalle, Umsatzart (Kauf, Verkauf usw.), Währung, Anzahl bzw. Gewicht, Kurs, Nettoumsatz enthielten, zusammen mit Unterlagen und Belegen für die Peri- ode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021. Respektive habe die S.________ AG darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen könne (act. 1 Rz 1.2).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die S.________ AG habe bewusst entgegen der Auskunfts- und Editionsaufforderung im Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 16. Sep- tember 2024 keine detaillierte Auskunft erteilt. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die von der S.________ AG eingereichten Unterlagen nicht vollständig seien und der Beschwerdegegner bei der S.________ AG über weitere Konten und Depots verfüge. Dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die S.________ AG entgegen dem Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 16. September 2024 nicht zur Auskunftserteilung in Bezug auf die Edelmetall-Transaktion verpflichtet habe, stelle eine absichtliche Rechtsverletzung, eine willkürliche Rechtsanwendung und eine willkürliche Abänderung des Entscheids vom
16. September 2024 dar.
E. 3.2 Die Vorinstanz erwog, aus der Tatsache, dass vor dem 28. Dezember 2009 keine Edelmetall- Ankäufe im Postenauszug ersichtlich seien, könne nicht einfach geschlossen werden, dass die S.________ den Postenauszug des Anlagesparkontos nicht korrekt erstellt oder weitere Konten und Depots des Beschwerdegegners bei der S.________ verheimlicht habe. Dafür ergäben sich weder Hinweise aus den Akten, noch habe die Beschwerdeführerin substanzi- iert behauptet, dass und weshalb die S.________ AG die für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021 verlangten Unterlagen nicht vollständig eingereicht haben solle. Es hätte der beweisbelasteten Beschwerdeführerin oblegen, begründete Zweifel an der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen zu wecken und Anhaltspunkte dafür zu benen- nen, dass der Beschwerdegegner über weitere Konten und Depots bei der S.________ AG verfüge. Solche Indizien habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgetragen (vgl. Erwä- gung 6.4 des angefochtenen Entscheids). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie stellt nicht in Frage, dass es ihr oblegen hätte, begründete Zweifel an der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen zu wecken und Anhaltspunkte dafür zu benen-
Seite 11/18 nen, dass die von der S.________ AG eingereichten Unterlagen nicht vollständig sind und der Beschwerdegegner bei der S.________ AG über weitere Konten und Depots verfügt. Das Vorbringen, die S.________ AG habe bewusst keine detaillierte Auskunft erteilt, ist eine reine Parteibehauptung und durch nichts belegt. Damit lassen sich keine Zweifel an der Vollstän- digkeit der eingereichten Unterlagen wecken. Diesbezüglich ist die Beschwerde unbegrün- det.
E. 4 Die Beschwerdeführerin beantragt sodann, die E.________ AG sei unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) nochmals zu verpflichten, entsprechend dem Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 16. September 2024 vollständige Auskünfte zu erteilen sowie vollständige Unterlagen und Belege zu edieren in Bezug auf sämtliche Konten und Depots des Beschwerdegegners (inkl. Konto X.________). Das heisse, die E.________ AG habe detaillierte Vermögensübersichten zu sämtlichen Konten und Depots, welche der Beschwerdegegner bei der E.________ AG halte bzw. auf seinen Namen lauten würden (inkl. Konto X.________, Tradingkonten in CHF, EUR, USD und XAU) für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021 dem Kan- tonsgericht Zug einzureichen respektive darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen könne. Dabei habe sie Angaben zu Einzahlungsquelle (inkl. Name der Bank und Kontonummer), -datum und -summe, zu Auszahlungszielkonto (inkl. Name der Bank und Kontonummer), -datum und -summe, zu Saldovortrag, zu Saldo, zu Performance, zu Vermö- gensentwicklung sowie zu Asset-Allokation, zu Namen, Anzahl und Summe der Titel, welche aus den vom Beschwerdegegner bei der E.________ AG gehaltenen bzw. auf dessen Na- men lautende Konten und Depots ausgeliefert worden seien, inklusive Namen der die Titel empfangenden Banken und Nummern der Zielkonten bzw. -depots, zu machen (act. 1 Rz 1.3).
E. 4.1 Sie bringt vor, die Vorinstanz habe die E.________ AG nur betreffend das Konto X.________ des Beschwerdegegners verpflichtet, lückenlose und detaillierte Auszüge zu edieren, obwohl sie im Vollstreckungsgesuch vom 19. März 2025 darauf hingewiesen habe, dass der Be- schwerdegegner bei der E.________ AG – neben dem bisher bekannten einzigen Konto Z.________ – noch mindestens ein anderes Konto (X.________) besessen habe und noch immer besitze sowie über andere Konten und sogar andere Depots bei der E.________ AG verfügt habe und immer noch verfüge. Dazu verweist sie auf ihre Ausführungen in der Einga- be vom 5. Mai 2024. Auch die E.________ AG habe in ihrem Schreiben vom 26. November 2024 nicht die Wahrheit gesagt, als sie behauptet habe, der Beschwerdegegner habe bei ih- rer Bank vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021 nur ein Konto (Z.________) ge- habt, und entsprechend nur Unterlagen dieses Kontos dem Kantonsgericht Zug eingereicht habe. Angesichts des unglaubwürdigen Verhaltens des Beschwerdegegners und der E.________ AG sei die E.________ AG nochmals zur Offenlegung sämtlicher Konten und Depots des Beschwerdegegners zu verpflichten. Zudem habe die Vorinstanz vergessen, An- gaben zu den Namen, zur Anzahl und Summe der Titel, welche aus den vom Beschwerde- gegner bei der E.________ AG gehaltenen bzw. auf dessen Namen lautenden Konten und Depots ausgeliefert worden seien, inklusive Namen der die Titel empfangenden Banken und Nummern der Zielkonten bzw. -depots zu verlangen.
E. 4.2 Die Vorinstanz verpflichtete die E.________ AG, lückenlose und detaillierte Auszüge betref- fend das Konto X.________ des Beschwerdegegners – mit Angaben zu Einzahlungsquelle, -
Seite 12/18 datum und -summe, zu Auszahlungszielkonto, -datum und -summe, zu Saldovortrag, zu Sal- do, zu Performance, zu Vermögensentwicklung und zu Asset-Allokation – für die Periode vom 1. September 2009 bis zum 14. September 2021 zu edieren respektive darzulegen, in- wiefern sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen könne (vgl. E. 7.1 und Disp.-Ziff. 1.2 des angefochtenen Entscheids). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegeg- ner habe neben dem bekannten Konto Z.________ und dem Konto X.________ noch über andere Konten und sogar andere Depots bei der E.________ AG verfügt und verfüge immer noch darüber, ist eine reine Parteibehauptung und durch nichts belegt. Soweit die Beschwer- deführerin auf ihre Ausführungen in der Eingabe vom 5. Mai 2024 im Verfahren ES 2024 438 verweist, genügt sie den Begründungsanforderungen nicht. Es reicht nicht aus, wenn sie le- diglich auf die vor der Vorinstanz vorgetragenen Argumente verweist oder diese wiederholt, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (vgl. E. 1). Der Vorinstanz kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe "vergessen", Angaben zu den Namen, zur Anzahl und Summer der Titel, welche aus den vom Beschwerdegegner bei der E.________ AG gehaltenen bzw. auf dessen Namen lautenden Konten und Depots ausgeliefert worden seien, inklusive Namen der die Titel empfangenden Banken und Nummern der Zielkonten bzw. -depots, zu verlangen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es ist auch nicht er- sichtlich, weshalb diese Angaben – neben den Angaben zu Einzahlungsquelle, -datum und - summe, zu Auszahlungszielkonto, -datum und -summe, zu Saldovortrag, zu Saldo, zu Per- formance, zu Vermögensentwicklung und zu Asset-Allokation – notwendig sein sollen. Auch insoweit ist die Beschwerde unbegründet.
E. 5 Die Beschwerdeführerin beantragt zudem, die E.________ AG sei unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) nochmals zu verpflichten, mittels Unterlagen und Belegen anzugeben, in welches Konto und Depot bei welcher Bank (inklusive Namen der die Titel empfangenden Banken sowie Nummern der Zielkonten bzw. -depots) die 800 Anteile des AA.________ Fund und die 10'000 Namen- Aktien der AB.________ AG vom Depot des Beschwerdegegners bei der E.________ AG ausgeliefert worden seien. Respektive habe sie darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflich- tung nicht nachkommen könne (act. 1 Rz 1.4).
E. 5.1 Sie trägt vor, die "Transaktionsbelege Securities In Out" der E.________ AG würden zeigen, dass 800 Anteile des AA.________ Fund am 23. Dezember 2009 und 10'000 Namen-Aktien der AB.________ AG am 13. Oktober 2016 vom Depot des Beschwerdegegners bei der E.________ AG ausgebucht worden seien, wobei aber die Angaben zu Zielkonten und - depots fehlen würden. Es handle sich hier nicht um Verkäufe von Titeln, sondern um Auslie- ferungen, welche die E.________ AG als "Titeltransfer: Ausgang" bezeichne. Denn für "Titel- transfer Ausgang" verlange die E.________ AG jeweils eine pauschale Kommission von CHF 50.00 zuzüglich Mehrwertsteuer.
E. 5.2 Für die Behauptung, es handle sich bei den genannten Anteilen nicht um Verkäufe von Ti- teln, sondern um Auslieferungen von Titeln (welche die E.________ AG als "Titeltransfer: Ausgang" bezeichne), und für "Titeltransfer Ausgang" verlange die E.________ AG jeweils eine pauschale Kommission von CHF 50.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, trägt die Beschwer- deführerin die Beweislast (vgl. Art. 8 ZGB). Die Beschwerdeführerin reichte keine Belege ein, aus denen hervorgeht, dass die E.________ AG für die Auslieferung von Titeln generell eine pauschale Kommission von CHF 50.00 zuzüglich Mehrwertsteuer verlangt. Damit verfängt ih-
Seite 13/18 re Argumentation nicht, wonach die pauschale Kommission von CHF 50.00 zeige, dass es sich bei den genannten Anteilen nicht um Verkäufe von Titeln, sondern um Auslieferungen von Titeln handle. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet.
E. 6 Die Beschwerdeführerin beantragt ausserdem, die E.________ AG sei unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) nochmals zu verpflichten, Unterlagen und Belege dem Kantonsgericht Zug zu edieren, um anzugeben, von welchem Konto bzw. Depot bei welcher Bank die 4224 Aktien der AB.________ AG am
22. Juni 2016, die 2000 Aktien der AB.________ AG am 28. April 2017, die 1700 Aktien der AB.________ AG am 29. Juni 2018, die 1200 Aktien der AC.________ SA am 29. Juni 2018 und die 2250 Aktien der AB.________ AG am 20. August 2019 ins Depot des Beschwerde- gegners bei der E.________ AG eingeliefert worden seien. Respektive habe sie darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen könne (act. 1 Rz 1.5).
E. 6.1 Sie erklärt, es handle sich bei den genannten Anteilen nicht um Käufe von Titeln, sondern um Einlieferungen von Titeln, welche die E.________ AG als "Titeltransfer: Eingang" bezeichne. Die Erwägungen 7.3 der Vorinstanz würden sich aber auf Käufe von Titeln beziehen und nicht für die erwähnten zwei Einlieferungen von Titeln gelten.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verweist auf die von der E.________ AG eingereichten Unterlagen, zeigt aber nicht auf, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss kommt, dass es sich bei den genannten Anteilen um Einlieferungen von Titeln handelt. Allein der Hinweis auf den Vermerk "Titeltransfer: Eingang" in der Transaktionsliste reicht nicht aus, um nachzuweisen, dass der Schluss der Vorinstanz willkürlich ist. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 7 Die Beschwerdeführerin beantragt überdies, die E.________ AG sei unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) nochmals zu verpflichten, den Transaktionsbeleg mit Angaben zu Auslieferungszielkonto und -zieldepot der 500 ausgelieferten Titel "AD.________" vom 28. Januar 2009 dem Kantonsgericht Zug einzureichen, respektive habe sie darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflichtung nicht nach- kommen könne (act. 1 Rz 1.6).
E. 7.1 Sie bringt vor, die Transaktionsliste der E.________ AG zeige, dass 500 Titel "AD.________" am 28. Januar 2009 vom Depot des Beschwerdegegners bei der E.________ AG ausgelie- fert ("TransferOut") worden seien, wobei die E.________ AG zu dieser Auflistung keinen Transaktionsbeleg mit dem Auslieferungszielkonto und -zieldepot eingereicht habe. Es hand- le sich hier nicht um Verkäufe von Titeln. Die Erwägungen 7.4 des angefochtenen Entscheids beziehe sich allerdings auf Verkäufe von Titeln und gelte somit nicht für die Auslieferung der 500 Titel "AD.________".
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verweist auf die Transaktionsliste der E.________ AG, zeigt aber nicht auf, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss kommt, dass es sich bei den ge- nannten Anteilen um Auslieferungen von Titeln handelt. Allein der Hinweis auf den Vermerk "TransferOut" in der Transaktionsliste reicht nicht aus, um nachzuweisen, dass der Schluss der Vorinstanz willkürlich ist. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
Seite 14/18
E. 8 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, die J.________ AG sei unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) nochmals zu verpflichten, lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher E-Trading-Konten und -Depots des Beschwerdegegners (inkl. Konto /Q.________ und Nr. R.________) – mit Angaben zu Einzahlungsquelle (inkl. Name der Bank und Kontonummer), -datum und -summe, zu Aus- zahlungszielkonto (inkl. Name der Bank und Kontonummer), -datum und -summe, zu Saldo- vortrag, zu Saldo, zu Performance, zu Vermögensentwicklung und zu Asset-Allokation – für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021 dem Kantonsgericht Zug ein- zureichen. Respektive habe sie darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflichtung nicht nach- kommen könne (act. 1 Rz 1.7).
E. 8.1 Sie macht geltend, die J.________ AG sei im Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom
16. September 2024 verpflichtet worden, mittels Unterlagen Auskünfte über E-Trading- Konten bzw. -Depots des Beschwerdegegners zu erteilen. Im Vollstreckungsgesuch vom
19. März 2025 habe sie den Antrag gestellt, die J.________ AG sei zu verpflichten, lückenlo- se und detaillierte Auszüge sämtlicher E-Trading-Konten und -Depots des Beschwerdegeg- ners (inkl. Konto Q.________ und Nr. R.________) einzureichen. In Erwägung 8.1 des ange- fochtenen Entscheids habe die Vorinstanz nur lückenlose und detaillierte Auszüge der zwei E-Trading-Konten und -Depots des Beschwerdegegners Q.________ und Nr. R.________ verlangt, was eine willkürliche und rechtswidrige Abänderung des Entscheids vom 16. Sep- tember 2024 darstelle. Denn im Entscheid vom 16. September 2024 sei keine bestimmte Zahl der von der J.________ AG offenzulegenden E-Trading-Konten bzw. -Depots festgelegt worden.
E. 8.2 Die Vorinstanz führte aus, dem Schreiben der J.________ AG vom 22. November 2024 kön- ne tatsächlich entnommen werden, dass der Beschwerdegegner bei der J.________ AG ein E-Trading-Konto Q.________ besessen habe. Die J.________ AG sei daher nochmals zu verpflichten, entsprechend dem Entscheid vom 16. September 2024 des Kantonsgerichts des Kantons Zug lückenlose und detaillierte Auszüge der E-Trading-Konten und -Depots des Be- schwerdegegners Q.________ und Nr. R.________ mit Angaben zu Einzahlungsquelle (inkl. Name der Bank und Kontonummer), -datum und -summe, zu Auszahlungszielkonto (inkl. Name der Bank und Kontonummer), -datum und -summe, zu Saldovortag, zu Saldo, zu Per- formance, zu Vermögensentwicklung und zu Asset-Allokation, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021 dem Kantonsgericht einzureichen, respektive habe sie darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen könne (vgl. E. 8.1 des an- gefochtenen Entscheids). Es hätte der Beschwerdeführerin oblegen, Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass der Beschwerdegegner bei der J.________ AG über zusätzliche Konten und Depots verfügt (vgl. Art. 8 ZGB). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, aufgrund welcher konkreten Indizien und Belege die Vorinstanz hätte davon ausgehen müssen, dass der Be- schwerdegegner noch weitere Konten und Depots bei der J.________ AG führte und/oder immer noch führt. Das Vorbringen, der Beschwerdegegner habe noch weitere Konten und Depots bei der J.________ AG, ist eine reine Parteibehauptung und durch nichts belegt. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde unbegründet.
E. 9.1 Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin Erwägung 9.2 des angefochtenen Entscheids. Sie bringt vor, die Vorinstanz führe aus, von den total in bar bezogenen CHF 565'719.20
Seite 15/18 seien CHF 327'435.00 wieder einbezahlt worden und der Verbleib der restlichen CHF 238'284.20 sei ungewiss. Dabei habe die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich un- richtig festgestellt. Die bar bezogenen Beträge könnten nicht einfach mit den bar einbezahl- ten Beträgen verrechnet werden. Denn der Beschwerdegegner habe ein immer noch unbe- kanntes Konto bzw. Depot versteckt und die bar bezogenen Beträge seien nicht unbedingt zurück auf das Konto, von dem sie bezogen worden seien, einbezahlt worden. Deshalb kön- ne es durchaus sein, dass der Verbleib der bar bezogenen mindestens CHF 565'719.20 un- gewiss sei (act. 1 Rz 1.8).
E. 9.2 Hier fehlt ein konkreter Antrag. Im vorinstanzlichen Verfahren listete die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Bargeldeinzahlungen und -bezügen auf. Sie stellte sich auf den Stand- punkt, der Beschwerdegegner habe während der Ehedauer von drei Konten insgesamt min- destens CHF 565'719.20 in bar bezogen und diese Bezüge getätigt, um das Bargeld in eines seiner versteckten Konten einzuzahlen und so vor ihr und den Steuerbehörden zu verstecken (vgl. E. 9.1 des angefochtenen Entscheids). Was tatsächlich ihr Begehren ist, lässt sich auch unter Einbezug der Begründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid nicht ermit- teln. Mangels eines Antrags kann in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
E. 9.3 Selbst wenn ein genügender Antrag vorliegen würde, wäre der Beschwerdeführerin nicht ge- holfen. Die Beschwerdeführerin begnügt sich mit der Schilderung ihrer Sicht der Dinge und stellt bezüglich des Verbleibs der bar bezogenen Mittel blosse Mutmassungen auf. Weshalb von den bar bezogenen CHF 565'719.20 die wieder einbezahlten CHF 327'435.00 nicht ab- gezogen werden können, erschliesst sich aus der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht. Auf ihre Darlegungen ist daher nicht einzutreten.
E. 10 Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, die Y.________ AG sei unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht nach Art. 160 ZPO, die unberechtigte Verweigerung nach Art. 167 ZPO und die Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) zu verpflichten, entsprechend dem Urteil des Obergerichts Zug vom 28. Juli 2023 lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Bankkonten (inkl. Konto AE.________) und Depots, wel- che der Beschwerdegegner und/oder das Einzelunternehmen AF.________ halten bzw. auf deren Namen lauten würden – mit Angaben zu Einzahlungsquelle (inkl. Name der Bank und Kontonummer), -datum und -summe, zu Auszahlungszielkonto (inkl. Name der Bank und Kontonummer), -datum und -summe, zu Saldovortrag, zu Saldo, zu Performance, zu Vermö- gensentwicklung und zu Asset-Allokation – für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum
E. 10.1 Die Vorinstanz wies diesen Antrag ab mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe mit dem Urteil des Obergerichts Zug vom 28. Juli 2023 und dem Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 16. September 2004 [recte: 2024] Anspruch auf lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Bank- und Postkonten des Beschwerdegegners vom 1. Januar 2009 bis zum
E. 10.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe gemäss Urteil des Obergerichts Zug vom 28. Juli 2023 Anspruch auf lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Bank- und Postkonten des Beschwerdegegners, insbesondere des Privat-, des Spar- und des Ge- schäftskontos bei der J.________ AG. Aus dem Wort "insbesondere" sei ersichtlich, dass das Urteil nicht nur das Privat-, Spar- und Geschäftskonto des Beschwerdegegners bei der J.________ AG umfasse, sondern auch andere Konten des Beschwerdegegners bei anderen Banken, die später entdeckt würden. Gestützt darauf habe die Vorinstanz in Erwägung 6.4 [des Entscheids vom 16. September 2024 im Verfahren ES 2024 438] den Antrag bezüglich der S.________ AG vollumfänglich gutgeheissen. Dasselbe müsse auch für das Konto AE.________ des Einzelunternehmens AF.________ bei der Y.________ AG gelten. Ent- sprechend sei das Vollstreckungsbegehren in Bezug auf Konten und Depots des Beschwer- degegners und/oder seines Einzelunternehmens bei der Y.________ AG gutgeheissen. Müsste hingegen ein neuerliches konkretes Auskunftsbegehren gestellt werden, wie die Vorinstanz in ihrem Vollstreckungsentscheid verlange, würde das Urteil des Obergerichts Zug vom 28. Juli 2023 durch den Vollstreckungsentscheid willkürlich und rechtswidrig abge- ändert.
E. 10.3 In Erwägung 6.4 des Entscheids vom 16. September 2024 führte der Einzelrichter am Kan- tonsgericht Zug Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin mache geltend, verschiedene Bu- chungen im J.________-Privatkonto des Beschwerdegegners würden belegen, dass der Be- schwerdegegner bei der S.________ AG über mindestens ein Konto mit der Nummer AG.________ verfüge bzw. verfügt habe, welches weder in den Steuererklärungen noch im Scheidungsverfahren deklariert worden sei. Die S.________ AG sei unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verpflichten, lückenlose und detaillierte Auszüge sämt- licher Bankkonti (inkl. Konto T.________) und Depots des Beschwerdegegners zu edieren. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien unbestritten und belegt, weshalb ihr Antrag gutzuheissen sei (Verfahren ES 2024 438). Weshalb "dasselbe" auch für das Konto AE.________ des Einzelunternehmens AF.________ bei der Y.________ AG gelten solle, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ist nicht nachvollziehbar, wird doch der Antrag der Be- schwerdeführerin bezüglich der Y.________ AG vom Beschwerdegegner bestritten (vgl. Vi act. 11).
E. 10.4 Hinzu kommt Folgendes: Der Beschwerdegegner wurde in Disp.-Ziff. 1.1 des Urteils des Obergerichts Zug Z1 2023 9 vom 28. Juli 2023 zwar verpflichtet, der Beschwerdeführerin lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Bank-/Postkonti – insbesondere des Privat- (IBAN G.________), des Spar- (IBAN H.________) und des Geschäftskontos (I.________) bei der J.________ AG – mit Angaben zu Einzahlungsquelle, -datum und -summe, zu Aus- zahlungszielkonto, -datum und -summe, zu Saldovortrag und zu Saldo, für die Periode vom
1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021 zu edieren. Wenn die Beschwerdeführerin über neue konkrete Indizien verfügen sollte, wonach der Beschwerdegegner vom April 2016 bis zum Juni 2018 jeden Monat einen Betrag vom Privatkonto J.________ AG auf das Konto AE.________ bei der Y.________ AG überwiesen und dabei immer "AF.________" als Un-
Seite 17/18 ternehmen erwähnt habe, dieses Konto aber nie in seinen Steuererklärungen deklariert und im Scheidungsverfahren auch nie bekannt gegeben habe, so müsste sie ein neues (konkre- tes) Auskunftsbegehren stellen. Im Vollstreckungsverfahren kann die Auskunftspflicht nicht auf das Einzelunternehmen des Beschwerdegegners ausgedehnt werden. 11. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine angemessene Parteien- tschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 12.1 Bezüglich der Kosten finden im Rechtsmittelverfahren die für die Vorinstanz geltenden An- sätze und Bemessungsgrundsätze Anwendung (vgl. § 15 Abs. 1 KoV OG). Die Entscheidge- bühr für das vorinstanzliche Verfahren wurde mangels eines konkreten Streitwerts nament- lich aufgrund des Aufwands ermessensweise auf CHF 3'000.00 festgelegt. Für das Be- schwerdeverfahren rechtfertigt sich aufgrund des entstandenen Aufwands eine Entscheidge- bühr von CHF 2'000.00. 12.2 Das Grundhonorar wird im Rechtsmittelverfahren nach den für die Vorinstanz geltenden An- sätzen und Bemessungsgrundsätzen festgesetzt (vgl. § 8 Abs. 1 AnwT). Im vorinstanzlichen Verfahren hatte jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen. Für das Beschwerdeverfahren rechtfertigt sich aufgrund des für den Beschwerdegegner erwachsenen Aufwands eine Par- teientschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. MWST). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 2'000.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine all- fällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 18/18 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2025 156) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
E. 14 September 2017 [recte: 2021] erhalten. Wenn die Beschwerdeführerin über neue konkre- te Indizien verfügen sollte, wonach der Beschwerdegegner Gelder auf Konten des Einzelun- ternehmens AF.________ einbezahlt habe und so von der Beschwerdeführerin zu verheimli- chen versucht oder in andere Vermögenswerte investiert habe, so müsste die Beschwerde-
Seite 16/18 führerin ein neuerliches (konkretes) Auskunftsersuchen stelle und könne im Rahmen eines Vollstreckungsgesuchs nicht die Ausdehnung der Auskunftspflicht auf das Einzelunterneh- men des Beschwerdegegners beantragen. Über ein solches wäre im Erkenntnis- und nicht im Vollstreckungsverfahren zu befinden (vgl. E. 10.1 des angefochtenen Entscheids).
Dispositiv
- März 2016 bis zum 14. September 2021 - die vollständigen Steuererklärungen mit Beilagen, Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (inkl. Konto- und Depotauszüge) der Jahre 2016, 2017 und 2021 sowie die definitiven vollständigen Steuererklärungen für die Steuerperioden 2018 bis 2020 1.2 Für den Fall der Widerhandlung gegen Ziff. 1.1 vorstehend wird dem Kläger die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Stra- fe: Busse) angedroht. 1.3 Verweigert der Kläger die Herausgabe von Urkunden unberechtigterweise, so werden die vor- stehend in Ziff. 1.1 erwähnten Dritten auf Antrag der Beklagten verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
- Im Übrigen wird das Auskunftsbegehren der Beklagten abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. [Prozesskosten, Rechtsmittel, Mitteilungen]
- Gegen diesen Entscheid reichte die Beklagte mit Eingabe vom 20. Februar 2023 beim Ober- gericht des Kantons Zug Berufung ein (Verfahren Z1 2023 9). Das Obergericht hiess diese mit Entscheid vom 28. Juli 2023 wie folgt teilweise gut (act. 49 im Verfahren A1 2021 52): Seite 3/18 1.1 In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziff. 1.1 des Entscheids des Kantonsge- richts Zug, 1. Abteilung, vom 18. Januar 2023 wie folgt geändert (Änderungen kursiv): "1.1 Der Kläger wird gestützt auf Art. 170 ZGB verpflichtet, der Beklagten innert 20 Tagen ab Rechtskraft folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen in Kopie zu edieren respektive darzulegen, inwiefern er dieser Verpflichtung nicht nachkommen kann bzw. inwiefern die- se Verpflichtung bereits vollständig erfüllt ist: - detaillierte jährliche Vermögensübersichten sämtlicher Konten bei der E.________ AG (insbesondere Konto-Nr. F.________) mit Angaben zu Einzahlungsquelle & -datum & -summe, zu Auszahlungszielkonto & -datum & -summe, zu Performance, zu Vermögensentwicklung sowie zu Asset-Allokation, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021; - lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Bank-/Postkonti – insbesondere des Privat- (IBAN G.________), des Spar- (IBAN H.________) und des Geschäftskon- tos (I.________) bei J.________ AG – mit Angaben zu Einzahlungsquelle & -datum & -summe, zu Auszahlungszielkonto & -datum & -summe, zu Saldovortrag und zu Saldo, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021; - die vollständigen Steuererklärungen mit Beilagen, Wertschriften- und Guthabenver- zeichnis (inkl. Konto- und Depotauszüge) der Jahre 2009 bis 2017 und 2021 sowie die definitiven vollständigen Steuererklärungen für die Steuerperioden 2018 bis 2020." 1.2 Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der angefochte- ne Entscheid wird bestätigt. [Prozesskosten, Rechtsmittel, Mitteilungen]
- Mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 reichte der Kläger im Scheidungsverfahren zahlreiche Dokumente ein (act. 51 im Verfahren A1 2021 52). Am 26. Januar 2024 erstattete er seine Replik, welche er mit unaufgefordertem Schreiben vom 12. März 2024 um weitere Dokumen- te ergänzte (act. 58 und 60 im Verfahren A1 2021 52).
- Am 5. Mai 2024 reichte die Beklagte ein Vollstreckungsgesuch ein, welches mit Entscheid vom 16. September 2024 wie folgt teilweise gutgeheissen wurde (Verfahren ES 2024 438): 1.2 Die E.________ AG wird gestützt auf Art. 170 ZGB verpflichtet, dem Kantonsgericht Zug innert 20 Tagen folgende Auskünfte zu erteilen und – elektronisch (auf einem USB-Stick) oder in Pa- pierform – Unterlagen in Kopie zu edieren respektive darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflich- tung nicht nachkommen kann: - detaillierte jährliche Vermögensübersichten zu sämtlichen Konten und Depots, welche C.________ bei der E.________ AG hält bzw. auf seinen Namen lauten (insbesondere Kon- to-Nr. F.________, inklusive Tradingkonten in CHF, EUR, USD und XAU), mit Angaben zu Einzahlungsquelle (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Auszah- lungszielkonto (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Performance, Seite 4/18 zu Vermögensentwicklung sowie zu Asset-Allokation, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021; - die genauen Einzahlungsquellen (Namen der einzahlenden Banken und Kontonummern) betreffend die folgenden Gutschriften im auf C.________ lautenden Tradingkonto in CHF (Nr. K.________): - CHF 25'000.00 am 13. Januar 2009, - CHF 9'500.00 am 9. Februar 2009, - CHF 12'500.00 am 25. Mai 2010, und - CHF 12'000.00 am 28. September 2010; - die genauen Auszahlungszielkonten (Namen der Auszahlungszielbanken und Kontonum- mern) betreffend die folgenden Belastungen bzw. Überweisungen bzw. Transfers im auf C.________ lautenden Tradingkonto in CHF (Nr. K.________): - CHF 3'015.00 am 20. Juli 2009, - CHF 17'015.00 am 28. Dezember 2009, - CHF 8'015.00 am 25. Mai 2012, - CHF 44'015.00 am 20. Dezember 2012, - CHF 18'515.00 am 27. Februar 2013, und - CHF 4.00 am 14. Oktober 2016; - die Namen, die Anzahl und die Summe der Titel, welche aus den von C.________ bei der E.________ AG gehaltenen bzw. auf dessen Namen lautenden Konten und Depots ausgeliefert wurden (insbesondere am 14.10.2016 aus dem Tradingkonto in CHF Nr. F.________ ["Securities Transfer Out"]), inklusive Namen der die Titel empfangen- den Banken sowie Nummern der Zielkonten bzw. -depots. 1.3 Die L.________ SA wird gestützt auf Art. 170 ZGB verpflichtet, dem Kantonsgericht Zug innert 20 Tagen folgende Auskünfte zu erteilen und – elektronisch (auf einem USB-Stick) oder in Pa- pierform – Unterlagen in Kopie zu edieren respektive darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflich- tung nicht nachkommen kann: - lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Bankkonten und Depots, welche C.________ bei der L.________ SA hält bzw. auf seinen Namen lauten (insbesondere Nrn. M.________ und N.________), mit Angaben zu Einzahlungsquelle (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Auszahlungszielkonto (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Saldovortrag, zu Saldo, zu Performance, zu Vermö- gensentwicklung und zu Asset-Allokation, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum
- September 2021. 1.4 Die J.________ AG wird gestützt auf Art. 170 ZGB verpflichtet, dem Kantonsgericht Zug innert 20 Tagen folgende Auskünfte zu erteilen und – elektronisch (auf einem USB-Stick) oder in Pa- pierform – Unterlagen in Kopie zu edieren respektive darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflich- tung nicht nachkommen kann: - lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Bank-/Postkonten und Depots, welche C.________ bei der J.________ AG hält bzw. auf seinen Namen lauten – inkl. Privatkonto (IBAN G.________), Sparkonto (IBAN H.________), Geschäftskonto (I.________), (Kredit- karten-)Konten Nrn. O.________, P.________ und Q.________, das am 13. Januar 2017 aufgehobenen Konto sowie E-Trading-Konten bzw. -Depots (insbesondere Nr. R.________) Seite 5/18 – mit Angaben zu Einzahlungsquelle (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & - summe, zu Auszahlungszielkonto (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & summe, zu Saldovortrag, zu Saldo, zu Performance, zu Vermögensentwicklung und zu Asset- Allokation, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021; - die genauen Auszahlungszielkonten (Namen der Auszahlungszielbanken und Kontonum- mern) betreffend die folgenden Transaktionen im auf C.________ lautenden Privatkonto (IBAN G.________): - neun Transaktionen in Höhe von insgesamt CHF 2'361.45 am 3. Dezember 2013, - eine Transaktion in Höhe von CHF 8'000.00 am 23. Dezember 2013, - neun Transaktionen in Höhe von insgesamt CHF 5'554.50 am 30. Dezember 2013, - vier Transaktionen in Höhe von insgesamt CHF 3'305.00 am 4. Dezember 2014, - eine Transaktion in Höhe von CHF 3'014.00 am 5. Dezember 2014, - zwei Transaktionen in Höhe von insgesamt CHF 1'711.87 am 15. Dezember 2014, - eine Transaktion in Höhe von CHF 357.35 am 16. Dezember 2014, - drei Transaktionen in Höhe von insgesamt CHF 9'328.00 am 30. Dezember 2014, und - eine Transaktion in Höhe von CHF 3'000.00 am 31. Dezember 2014. 1.5 Die S.________ AG wird gestützt auf Art. 170 ZGB verpflichtet, dem Kantonsgericht Zug innert 20 Tagen folgende Auskünfte zu erteilen und – elektronisch (auf einem USB-Stick) oder in Pa- pierform – Unterlagen in Kopie zu edieren respektive darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflich- tung nicht nachkommen kann: - lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Konten und Depots, welche C.________ bei der S.________ AG hält bzw. auf seinen Namen lauten (inkl. Konto T.________), mit Anga- ben zu Einzahlungsquelle (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Auszahlungszielkonto (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Saldo- vortrag, zu Saldo, zu Performance, zu Vermögensentwicklung und zu Asset-Allokation, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021. 1.6 Die U.________ wird gestützt auf Art. 170 ZGB verpflichtet, dem Kantonsgericht Zug innert 20 Tagen folgende Auskünfte zu erteilen und – elektronisch (auf einem USB-Stick) oder in Pa- pierform – Unterlagen in Kopie zu edieren respektive darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflich- tung nicht nachkommen kann: - lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Konten und Depots, welche C.________ bei der U.________ hält bzw. auf seinen Namen lauten (inkl. des Kontos V.________), mit An- gaben zu Einzahlungsquelle (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Auszahlungszielkonto (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Saldo- vortrag, zu Saldo, zu Performance, zu Vermögensentwicklung sowie zu Asset-Allokation, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021. 1.7 Dritte können die Mitwirkung unter den in Art. 165 und 166 ZPO genannten Voraussetzungen verweigern. Die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung kann gemäss Art. 167 ZPO sank- tioniert werden. Betreffend die Pflicht zur Herausgabe von Urkunden, das Verweigerungsrecht und die Folgen der unberechtigten Verweigerung der Herausgabe wird auf die nachfolgend auf- geführten Bestimmungen verwiesen. Seite 6/18
- Im Übrigen wird das Gesuch vom 5. Mai 2024 abgewiesen. [Prozesskosten, Rechtsmittel, Mitteilungen]
- Gestützt auf die Eingaben der Banken im Scheidungsverfahren A1 2021 52 stellte die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 19. März 2025 während laufender Frist zur Einreichung der Duplik ein weiteres Vollstreckungsgesuch (Vi act. 1). Am 31. März 2025 reichte die Be- schwerdeführerin Ergänzungen zu ihren Anträgen ein (Vi act. 6).
- In der Gesuchsantwort vom 30. Mai 2025 beantragte der Beschwerdegegner die vollumfäng- liche Abweisung des Gesuchs (Vi act. 11).
- In der Stellungnahme zur Gesuchsantwort vom 26. Juni 2025 stellte die Beschwerdeführerin weitere Anträge (Vi act. 15).
- Am 14. August 2025 fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (Vi act. 16): 1.1 Die L.________ SA wird gestützt auf Art. 170 ZGB verpflichtet, dem Kantonsgericht Zug innert 20 Tagen folgende Auskünfte zu erteilen und – elektronisch (auf einem USB-Stick) oder in Pa- pierform – Unterlagen in Kopie zu edieren respektive darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflich- tung nicht nachkommen kann: - zusätzlich zum Kontoauszug des Kontos Nr. W.________ von C.________ lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Depots, welche C.________ bei der L.________ SA in der nachfolgend genannten Periode gehalten hat bzw. auf seinen Namen lautete, mit Angaben zu Einzahlungsquelle (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Auszah- lungszielkonto (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Saldovortrag, zu Saldo, zu Performance, zu Vermögensentwicklung und zu Asset-Allokation, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021. 1.2 Die E.________ AG wird gestützt auf Art. 170 ZGB erneut verpflichtet, dem Kantonsgericht Zug innert 20 Tagen folgende Auskünfte zu erteilen und – elektronisch (auf einem USB-Stick) oder in Papierform – Unterlagen in Kopie zu edieren respektive darzulegen, inwiefern sie dieser Ver- pflichtung nicht nachkommen kann: - lückenlose und detaillierte Auszüge des Kontos mit der IBAN X.________, welches C.________ bei der E.________ AG in der nachfolgend genannten Periode gehalten hat bzw. auf seinen Namen lautete, mit Angaben zu Einzahlungsquelle (Name der Bank und Konto- nummer) & -datum & -summe, zu Auszahlungszielkonto (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Saldovortrag, zu Saldo, zu Performance, zu Vermögensentwicklung so- wie zu Asset-Allokation, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021. 1.3 Die J.________ AG wird gestützt auf Art. 170 ZGB erneut verpflichtet, dem Kantonsgericht Zug innert 20 Tagen folgende Auskünfte zu erteilen und – elektronisch (auf einem USB-Stick) oder in Papierform – Unterlagen in Kopie zu edieren respektive darzulegen, inwiefern sie dieser Ver- pflichtung nicht nachkommen kann: Seite 7/18 - lückenlose und detaillierte Auszüge der E-Trading-Konten und -Depots Q.________ und Konto-Nr. R.________ sowie dem Kreditkarten-Konto Nr. O.________, welche C.________ bei der J.________ AG in der nachfolgend genannten Periode gehalten hat bzw. auf seinen Namen lautete, mit Angaben zu Einzahlungsquelle (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Auszahlungszielkonto (Name der Bank und Konto- nummer) & -datum & -summe, zu Saldovortrag, zu Saldo, zu Performance, zu Vermögen- sentwicklung sowie zu Asset-Allokation, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021. 1.4 Dritte können die Mitwirkung unter den in Art. 165 und 166 ZPO genannten Voraussetzungen verweigern. Die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung kann gemäss Art. 167 ZPO sank- tioniert werden. Betreffend die Pflicht zur Herausgabe von Urkunden, das Verweigerungsrecht und die Folgen der unberechtigten Verweigerung der Herausgabe wird auf die nachfolgend auf- geführten Bestimmungen verwiesen.
- Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. [Prozesskosten, Rechtsmittel, Mitteilungen]
- Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. August 2025 eine mit einer eingescannten Unterschrift versehene Beschwerde beim Obergericht Zug ein. Mit Schreiben vom 26. August 2025 gab der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin Gele- genheit, diese binnen 5 Tagen seit Erhalt des Schreibens original unterzeichnet wieder ein- zureichen (act. 1). Mit E-Mail vom 1. September 2025 erstreckte der Abteilungspräsident i.V. die Frist zur Verbesserung der Eingabe bis zum 24. September 2025 (act. 2). Am 24. Sep- tember 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine original unterzeichnete Beschwerde ein (act. 3). Die Anträge werden der Übersichtlichkeit halber direkt in den Erwägungen wieder- gegeben.
- Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin – nach Ablauf der Be- schwerdefrist – eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde ein, welche der Abteilungspräsident an die Beschwerdeführerin zurücksandte (act. 7).
- In der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdegegner, die Be- schwerde sei mit allen Anträgen vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dem Beschwerdegegner sei eine angemes- sene Entschädigung für das Beschwerdeverfahren, mindestens CHF 1'500.00, zuzusprechen (act. 8).
- Am 17. Oktober 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, der Beschwerdegegner habe eine neue Wohnadresse (act. 10). Dazu äusserte sich der Beschwerdegegner mit Eingabe vom
- November 2025 (act. 12). Seite 8/18
- Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 6). Erwägungen
- Angefochten ist ein Vollstreckungsentscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug. Dagegen ist einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Art. 309 lit. a ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Dabei muss der Be- schwerdeführer aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Ein- zelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen ar- gumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Beschwerdeinstanz ein- fach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]; 4A_217/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.3.1).
- 2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet Erwägung 5.2.1 des angefochtenen Entscheids. Sie bringt vor, die L.________ SA sei mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 16. Septem- ber 2024 verpflichtet worden, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu edieren. Bei Nichter- füllung dieser Verpflichtung sei es die L.________ SA, die darzulegen habe, inwiefern sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen könne. Gleichwohl habe die Vorinstanz in Erwägung 5.2.1 von sich aus dargelegt, warum die L.________ SA für zwei ins Tradingkonto eingeflos- sene Beträge über CHF 10'000.00 und CHF 14'400.00 keine Belege mit Angaben zu Einzah- lungsquelle, -datum und -summe eingereicht habe und warum die Angabe zur IBAN-Nummer des Tradingkontos im Kontoauszug des Tradingkontos fehle. Das stelle eine willkürliche und rechtswidrige Abänderung des Entscheids vom 16. September 2024 dar (vgl. act. 1 Rz 1.1). 2.1.1 Die Beschwerdeführerin stellt diesbezüglich keinen Antrag. Aufgrund ihrer Anträge im erstin- stanzlichen Verfahren liesse sich ableiten, dass sie auch im Beschwerdeverfahren die L.________ SA unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam ge- gen amtliche Verfügungen) nochmals verpflichten will, für den am 16. Juli 2018 auf das Tra- dingkonto eingegangenen Betrag von CHF 10'000.00 und den am 26. Juli 2018 eingeflosse- nen Betrag von CHF 14'400.00 Belege mit Angaben zu Einzahlungsquelle (inkl. Name der Bank und Kontonummer), -datum und -summe einzureichen und die IBAN-Nummer dieses Tradingkontos anzugeben (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Entscheids). Ob dies tatsächlich ihr Anliegen ist, lässt sich aus der Begründung indes nicht mit hinreichender Sicherheit herlei- Seite 9/18 ten. Mangels eines Antrags kann in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten wer- den. 2.1.2 Selbst wenn ein genügender Antrag vorliegen würde, wäre der Beschwerdeführerin nicht ge- holfen. Die Beschwerdeführerin kritisiert Erwägung 5.2.1 des angefochtenen Entscheids le- diglich in allgemeiner Weise ("willkürliche und rechtswidrige Abänderung [des] Entscheids vom 16. September 2024"), ohne aufzuzeigen, weshalb diese Erwägung offensichtlich un- richtig oder rechtswidrig sein soll. Auch mangels einer hinreichenden Begründung kann da- her in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt sodann Erwägung 6.2.1 des angefochtenen Entscheids. Sie macht geltend, die S.________ AG sei gemäss Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom
- September 2024 verpflichtet, Auskünfte zu erteilen. In Erwägung 6.2.1 des angefochte- nen Entscheids habe die Vorinstanz von sich aus dargelegt, warum die Angaben zu den Quellen der zwei Titel-Einlieferungen ins Portfolio des Beschwerdegegners und die Angaben zu den Zielkonten und -depots der fünf Titel-Auslieferungen vom Portfolio des Beschwerde- gegners fehlen würden. Dies stelle offensichtlich eine willkürliche und rechtswidrige Abände- rung des Entscheids vom 16. September 2024 dar (act. 1 Rz 1.1). 2.2.1 Auch bezüglich dieser Rüge stellt die Beschwerdeführerin keinen Antrag. Aufgrund ihrer An- träge im erstinstanzlichen Verfahren ist zwar zu vermuten, dass die S.________ AG noch- mals verpflichtet werden soll, Unterlagen und Belege zu edieren und anzugeben, von wel- chem Konto bzw. Depot bei welcher Bank die (namentlich genannten) Anteile bzw. Aktien ins Portfolio des Beschwerdegegners ein- und an welche Zielkonten und -depots sie ausgeliefert worden seien. Ob dies tatsächlich ihr Begehren ist, lässt sich indes aus der Begründung nicht mit hinreichender Sicherheit ableiten. Folglich kann auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2.2.2 Hinzu kommt Folgendes: Die Beschwerdeführerin kritisiert auch die Erwägung 6.2.1 des an- gefochtenen Entscheids lediglich in allgemeiner Weise ("willkürliche und rechtswidrige Abän- derung [des] Entscheids vom 16. September 2024"), ohne aufzuzeigen, weshalb diese Er- wägung offensichtlich unrichtig oder rechtswidrig sein soll. Auch mangels einer hinreichen- den Begründung kann diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2.3 Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin Erwägung 8.5 des angefochtenen Entscheids. Sie führt aus, die J.________ AG sei gemäss Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 16. Sep- tember 2024 verpflichtet, Auskünfte zu erteilen. In Erwägungen 8.5 des angefochtenen Ent- scheids habe die Vorinstanz von sich aus dargelegt, warum die Angaben zum Namen der Begünstigten bei einer SEPA-Überweisung von CHF 1'161.67 vom Privatkonto bei der J.________ AG auf das Konto bei der Y.________ AG fehlen würden. Auch dies stelle eine willkürliche und rechtswidrige Abänderung des Entscheids vom 16. September 2024 dar (act. 1 Rz 1.1). 2.3.1 Hier fehlt wiederum ein konkreter Antrag. Aufgrund der Anträge der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren könnte zwar angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin die J.________ AG unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) nochmals verpflichten will, entsprechend dem Entscheid vom Seite 10/18
- September 2024 des Kantonsgerichts Zug den Namen des Begünstigten der SEPA- Überweisung vom 2. Februar 2015 über CHF 1'161.67 vollständig anzugeben. Ob dies tatsächlich ihr Begehren ist, lässt sich indes aus der Begründung nicht mit hinreichender Si- cherheit ableiten. Mangels eines Antrags ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3.2 Selbst wenn ein genügender Antrag vorliegen würde, könnte auf die Rüge nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin beanstandet Erwägung 8.5 des angefochtenen Entscheids lediglich in allgemeiner Weise ("willkürliche und rechtswidrige Abänderung [des] Entscheids vom 16. September 2024"), ohne aufzuzeigen, weshalb diese Erwägung offensichtlich un- richtig oder rechtswidrig sein soll.
- Die Beschwerdeführerin beantragt, die S.________ AG sei unter Hinweis auf die Strafandro- hung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) nochmals zu verpflich- ten, entsprechend dem Entscheid das Kantonsgerichts Zug vom 16. September 2024 sämtli- che Konten und Depots des Beschwerdegegners offenzulegen, inkl. der vollständigen und detaillierten Transaktionsliste sämtlicher Edelmetall-Ankäufe und -Verkäufe, die z.B. Bestän- de und Kurse der Edelmetalle am 1. Januar 2009 und an jedem Jahresende, Transaktionsda- tum, Bezeichnung der Edelmetalle, Umsatzart (Kauf, Verkauf usw.), Währung, Anzahl bzw. Gewicht, Kurs, Nettoumsatz enthielten, zusammen mit Unterlagen und Belegen für die Peri- ode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021. Respektive habe die S.________ AG darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen könne (act. 1 Rz 1.2). 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die S.________ AG habe bewusst entgegen der Auskunfts- und Editionsaufforderung im Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 16. Sep- tember 2024 keine detaillierte Auskunft erteilt. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die von der S.________ AG eingereichten Unterlagen nicht vollständig seien und der Beschwerdegegner bei der S.________ AG über weitere Konten und Depots verfüge. Dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die S.________ AG entgegen dem Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 16. September 2024 nicht zur Auskunftserteilung in Bezug auf die Edelmetall-Transaktion verpflichtet habe, stelle eine absichtliche Rechtsverletzung, eine willkürliche Rechtsanwendung und eine willkürliche Abänderung des Entscheids vom
- September 2024 dar. 3.2 Die Vorinstanz erwog, aus der Tatsache, dass vor dem 28. Dezember 2009 keine Edelmetall- Ankäufe im Postenauszug ersichtlich seien, könne nicht einfach geschlossen werden, dass die S.________ den Postenauszug des Anlagesparkontos nicht korrekt erstellt oder weitere Konten und Depots des Beschwerdegegners bei der S.________ verheimlicht habe. Dafür ergäben sich weder Hinweise aus den Akten, noch habe die Beschwerdeführerin substanzi- iert behauptet, dass und weshalb die S.________ AG die für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021 verlangten Unterlagen nicht vollständig eingereicht haben solle. Es hätte der beweisbelasteten Beschwerdeführerin oblegen, begründete Zweifel an der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen zu wecken und Anhaltspunkte dafür zu benen- nen, dass der Beschwerdegegner über weitere Konten und Depots bei der S.________ AG verfüge. Solche Indizien habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgetragen (vgl. Erwä- gung 6.4 des angefochtenen Entscheids). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie stellt nicht in Frage, dass es ihr oblegen hätte, begründete Zweifel an der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen zu wecken und Anhaltspunkte dafür zu benen- Seite 11/18 nen, dass die von der S.________ AG eingereichten Unterlagen nicht vollständig sind und der Beschwerdegegner bei der S.________ AG über weitere Konten und Depots verfügt. Das Vorbringen, die S.________ AG habe bewusst keine detaillierte Auskunft erteilt, ist eine reine Parteibehauptung und durch nichts belegt. Damit lassen sich keine Zweifel an der Vollstän- digkeit der eingereichten Unterlagen wecken. Diesbezüglich ist die Beschwerde unbegrün- det.
- Die Beschwerdeführerin beantragt sodann, die E.________ AG sei unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) nochmals zu verpflichten, entsprechend dem Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 16. September 2024 vollständige Auskünfte zu erteilen sowie vollständige Unterlagen und Belege zu edieren in Bezug auf sämtliche Konten und Depots des Beschwerdegegners (inkl. Konto X.________). Das heisse, die E.________ AG habe detaillierte Vermögensübersichten zu sämtlichen Konten und Depots, welche der Beschwerdegegner bei der E.________ AG halte bzw. auf seinen Namen lauten würden (inkl. Konto X.________, Tradingkonten in CHF, EUR, USD und XAU) für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021 dem Kan- tonsgericht Zug einzureichen respektive darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen könne. Dabei habe sie Angaben zu Einzahlungsquelle (inkl. Name der Bank und Kontonummer), -datum und -summe, zu Auszahlungszielkonto (inkl. Name der Bank und Kontonummer), -datum und -summe, zu Saldovortrag, zu Saldo, zu Performance, zu Vermö- gensentwicklung sowie zu Asset-Allokation, zu Namen, Anzahl und Summe der Titel, welche aus den vom Beschwerdegegner bei der E.________ AG gehaltenen bzw. auf dessen Na- men lautende Konten und Depots ausgeliefert worden seien, inklusive Namen der die Titel empfangenden Banken und Nummern der Zielkonten bzw. -depots, zu machen (act. 1 Rz 1.3). 4.1 Sie bringt vor, die Vorinstanz habe die E.________ AG nur betreffend das Konto X.________ des Beschwerdegegners verpflichtet, lückenlose und detaillierte Auszüge zu edieren, obwohl sie im Vollstreckungsgesuch vom 19. März 2025 darauf hingewiesen habe, dass der Be- schwerdegegner bei der E.________ AG – neben dem bisher bekannten einzigen Konto Z.________ – noch mindestens ein anderes Konto (X.________) besessen habe und noch immer besitze sowie über andere Konten und sogar andere Depots bei der E.________ AG verfügt habe und immer noch verfüge. Dazu verweist sie auf ihre Ausführungen in der Einga- be vom 5. Mai 2024. Auch die E.________ AG habe in ihrem Schreiben vom 26. November 2024 nicht die Wahrheit gesagt, als sie behauptet habe, der Beschwerdegegner habe bei ih- rer Bank vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021 nur ein Konto (Z.________) ge- habt, und entsprechend nur Unterlagen dieses Kontos dem Kantonsgericht Zug eingereicht habe. Angesichts des unglaubwürdigen Verhaltens des Beschwerdegegners und der E.________ AG sei die E.________ AG nochmals zur Offenlegung sämtlicher Konten und Depots des Beschwerdegegners zu verpflichten. Zudem habe die Vorinstanz vergessen, An- gaben zu den Namen, zur Anzahl und Summe der Titel, welche aus den vom Beschwerde- gegner bei der E.________ AG gehaltenen bzw. auf dessen Namen lautenden Konten und Depots ausgeliefert worden seien, inklusive Namen der die Titel empfangenden Banken und Nummern der Zielkonten bzw. -depots zu verlangen. 4.2 Die Vorinstanz verpflichtete die E.________ AG, lückenlose und detaillierte Auszüge betref- fend das Konto X.________ des Beschwerdegegners – mit Angaben zu Einzahlungsquelle, - Seite 12/18 datum und -summe, zu Auszahlungszielkonto, -datum und -summe, zu Saldovortrag, zu Sal- do, zu Performance, zu Vermögensentwicklung und zu Asset-Allokation – für die Periode vom 1. September 2009 bis zum 14. September 2021 zu edieren respektive darzulegen, in- wiefern sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen könne (vgl. E. 7.1 und Disp.-Ziff. 1.2 des angefochtenen Entscheids). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegeg- ner habe neben dem bekannten Konto Z.________ und dem Konto X.________ noch über andere Konten und sogar andere Depots bei der E.________ AG verfügt und verfüge immer noch darüber, ist eine reine Parteibehauptung und durch nichts belegt. Soweit die Beschwer- deführerin auf ihre Ausführungen in der Eingabe vom 5. Mai 2024 im Verfahren ES 2024 438 verweist, genügt sie den Begründungsanforderungen nicht. Es reicht nicht aus, wenn sie le- diglich auf die vor der Vorinstanz vorgetragenen Argumente verweist oder diese wiederholt, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (vgl. E. 1). Der Vorinstanz kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe "vergessen", Angaben zu den Namen, zur Anzahl und Summer der Titel, welche aus den vom Beschwerdegegner bei der E.________ AG gehaltenen bzw. auf dessen Namen lautenden Konten und Depots ausgeliefert worden seien, inklusive Namen der die Titel empfangenden Banken und Nummern der Zielkonten bzw. -depots, zu verlangen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es ist auch nicht er- sichtlich, weshalb diese Angaben – neben den Angaben zu Einzahlungsquelle, -datum und - summe, zu Auszahlungszielkonto, -datum und -summe, zu Saldovortrag, zu Saldo, zu Per- formance, zu Vermögensentwicklung und zu Asset-Allokation – notwendig sein sollen. Auch insoweit ist die Beschwerde unbegründet.
- Die Beschwerdeführerin beantragt zudem, die E.________ AG sei unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) nochmals zu verpflichten, mittels Unterlagen und Belegen anzugeben, in welches Konto und Depot bei welcher Bank (inklusive Namen der die Titel empfangenden Banken sowie Nummern der Zielkonten bzw. -depots) die 800 Anteile des AA.________ Fund und die 10'000 Namen- Aktien der AB.________ AG vom Depot des Beschwerdegegners bei der E.________ AG ausgeliefert worden seien. Respektive habe sie darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflich- tung nicht nachkommen könne (act. 1 Rz 1.4). 5.1 Sie trägt vor, die "Transaktionsbelege Securities In Out" der E.________ AG würden zeigen, dass 800 Anteile des AA.________ Fund am 23. Dezember 2009 und 10'000 Namen-Aktien der AB.________ AG am 13. Oktober 2016 vom Depot des Beschwerdegegners bei der E.________ AG ausgebucht worden seien, wobei aber die Angaben zu Zielkonten und - depots fehlen würden. Es handle sich hier nicht um Verkäufe von Titeln, sondern um Auslie- ferungen, welche die E.________ AG als "Titeltransfer: Ausgang" bezeichne. Denn für "Titel- transfer Ausgang" verlange die E.________ AG jeweils eine pauschale Kommission von CHF 50.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. 5.2 Für die Behauptung, es handle sich bei den genannten Anteilen nicht um Verkäufe von Ti- teln, sondern um Auslieferungen von Titeln (welche die E.________ AG als "Titeltransfer: Ausgang" bezeichne), und für "Titeltransfer Ausgang" verlange die E.________ AG jeweils eine pauschale Kommission von CHF 50.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, trägt die Beschwer- deführerin die Beweislast (vgl. Art. 8 ZGB). Die Beschwerdeführerin reichte keine Belege ein, aus denen hervorgeht, dass die E.________ AG für die Auslieferung von Titeln generell eine pauschale Kommission von CHF 50.00 zuzüglich Mehrwertsteuer verlangt. Damit verfängt ih- Seite 13/18 re Argumentation nicht, wonach die pauschale Kommission von CHF 50.00 zeige, dass es sich bei den genannten Anteilen nicht um Verkäufe von Titeln, sondern um Auslieferungen von Titeln handle. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet.
- Die Beschwerdeführerin beantragt ausserdem, die E.________ AG sei unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) nochmals zu verpflichten, Unterlagen und Belege dem Kantonsgericht Zug zu edieren, um anzugeben, von welchem Konto bzw. Depot bei welcher Bank die 4224 Aktien der AB.________ AG am
- Juni 2016, die 2000 Aktien der AB.________ AG am 28. April 2017, die 1700 Aktien der AB.________ AG am 29. Juni 2018, die 1200 Aktien der AC.________ SA am 29. Juni 2018 und die 2250 Aktien der AB.________ AG am 20. August 2019 ins Depot des Beschwerde- gegners bei der E.________ AG eingeliefert worden seien. Respektive habe sie darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen könne (act. 1 Rz 1.5). 6.1 Sie erklärt, es handle sich bei den genannten Anteilen nicht um Käufe von Titeln, sondern um Einlieferungen von Titeln, welche die E.________ AG als "Titeltransfer: Eingang" bezeichne. Die Erwägungen 7.3 der Vorinstanz würden sich aber auf Käufe von Titeln beziehen und nicht für die erwähnten zwei Einlieferungen von Titeln gelten. 6.2 Die Beschwerdeführerin verweist auf die von der E.________ AG eingereichten Unterlagen, zeigt aber nicht auf, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss kommt, dass es sich bei den genannten Anteilen um Einlieferungen von Titeln handelt. Allein der Hinweis auf den Vermerk "Titeltransfer: Eingang" in der Transaktionsliste reicht nicht aus, um nachzuweisen, dass der Schluss der Vorinstanz willkürlich ist. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
- Die Beschwerdeführerin beantragt überdies, die E.________ AG sei unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) nochmals zu verpflichten, den Transaktionsbeleg mit Angaben zu Auslieferungszielkonto und -zieldepot der 500 ausgelieferten Titel "AD.________" vom 28. Januar 2009 dem Kantonsgericht Zug einzureichen, respektive habe sie darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflichtung nicht nach- kommen könne (act. 1 Rz 1.6). 7.1 Sie bringt vor, die Transaktionsliste der E.________ AG zeige, dass 500 Titel "AD.________" am 28. Januar 2009 vom Depot des Beschwerdegegners bei der E.________ AG ausgelie- fert ("TransferOut") worden seien, wobei die E.________ AG zu dieser Auflistung keinen Transaktionsbeleg mit dem Auslieferungszielkonto und -zieldepot eingereicht habe. Es hand- le sich hier nicht um Verkäufe von Titeln. Die Erwägungen 7.4 des angefochtenen Entscheids beziehe sich allerdings auf Verkäufe von Titeln und gelte somit nicht für die Auslieferung der 500 Titel "AD.________". 7.2 Die Beschwerdeführerin verweist auf die Transaktionsliste der E.________ AG, zeigt aber nicht auf, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss kommt, dass es sich bei den ge- nannten Anteilen um Auslieferungen von Titeln handelt. Allein der Hinweis auf den Vermerk "TransferOut" in der Transaktionsliste reicht nicht aus, um nachzuweisen, dass der Schluss der Vorinstanz willkürlich ist. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. Seite 14/18
- Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, die J.________ AG sei unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) nochmals zu verpflichten, lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher E-Trading-Konten und -Depots des Beschwerdegegners (inkl. Konto /Q.________ und Nr. R.________) – mit Angaben zu Einzahlungsquelle (inkl. Name der Bank und Kontonummer), -datum und -summe, zu Aus- zahlungszielkonto (inkl. Name der Bank und Kontonummer), -datum und -summe, zu Saldo- vortrag, zu Saldo, zu Performance, zu Vermögensentwicklung und zu Asset-Allokation – für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021 dem Kantonsgericht Zug ein- zureichen. Respektive habe sie darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflichtung nicht nach- kommen könne (act. 1 Rz 1.7). 8.1 Sie macht geltend, die J.________ AG sei im Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom
- September 2024 verpflichtet worden, mittels Unterlagen Auskünfte über E-Trading- Konten bzw. -Depots des Beschwerdegegners zu erteilen. Im Vollstreckungsgesuch vom
- März 2025 habe sie den Antrag gestellt, die J.________ AG sei zu verpflichten, lückenlo- se und detaillierte Auszüge sämtlicher E-Trading-Konten und -Depots des Beschwerdegeg- ners (inkl. Konto Q.________ und Nr. R.________) einzureichen. In Erwägung 8.1 des ange- fochtenen Entscheids habe die Vorinstanz nur lückenlose und detaillierte Auszüge der zwei E-Trading-Konten und -Depots des Beschwerdegegners Q.________ und Nr. R.________ verlangt, was eine willkürliche und rechtswidrige Abänderung des Entscheids vom 16. Sep- tember 2024 darstelle. Denn im Entscheid vom 16. September 2024 sei keine bestimmte Zahl der von der J.________ AG offenzulegenden E-Trading-Konten bzw. -Depots festgelegt worden. 8.2 Die Vorinstanz führte aus, dem Schreiben der J.________ AG vom 22. November 2024 kön- ne tatsächlich entnommen werden, dass der Beschwerdegegner bei der J.________ AG ein E-Trading-Konto Q.________ besessen habe. Die J.________ AG sei daher nochmals zu verpflichten, entsprechend dem Entscheid vom 16. September 2024 des Kantonsgerichts des Kantons Zug lückenlose und detaillierte Auszüge der E-Trading-Konten und -Depots des Be- schwerdegegners Q.________ und Nr. R.________ mit Angaben zu Einzahlungsquelle (inkl. Name der Bank und Kontonummer), -datum und -summe, zu Auszahlungszielkonto (inkl. Name der Bank und Kontonummer), -datum und -summe, zu Saldovortag, zu Saldo, zu Per- formance, zu Vermögensentwicklung und zu Asset-Allokation, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021 dem Kantonsgericht einzureichen, respektive habe sie darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen könne (vgl. E. 8.1 des an- gefochtenen Entscheids). Es hätte der Beschwerdeführerin oblegen, Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass der Beschwerdegegner bei der J.________ AG über zusätzliche Konten und Depots verfügt (vgl. Art. 8 ZGB). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, aufgrund welcher konkreten Indizien und Belege die Vorinstanz hätte davon ausgehen müssen, dass der Be- schwerdegegner noch weitere Konten und Depots bei der J.________ AG führte und/oder immer noch führt. Das Vorbringen, der Beschwerdegegner habe noch weitere Konten und Depots bei der J.________ AG, ist eine reine Parteibehauptung und durch nichts belegt. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde unbegründet.
- 9.1 Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin Erwägung 9.2 des angefochtenen Entscheids. Sie bringt vor, die Vorinstanz führe aus, von den total in bar bezogenen CHF 565'719.20 Seite 15/18 seien CHF 327'435.00 wieder einbezahlt worden und der Verbleib der restlichen CHF 238'284.20 sei ungewiss. Dabei habe die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich un- richtig festgestellt. Die bar bezogenen Beträge könnten nicht einfach mit den bar einbezahl- ten Beträgen verrechnet werden. Denn der Beschwerdegegner habe ein immer noch unbe- kanntes Konto bzw. Depot versteckt und die bar bezogenen Beträge seien nicht unbedingt zurück auf das Konto, von dem sie bezogen worden seien, einbezahlt worden. Deshalb kön- ne es durchaus sein, dass der Verbleib der bar bezogenen mindestens CHF 565'719.20 un- gewiss sei (act. 1 Rz 1.8). 9.2 Hier fehlt ein konkreter Antrag. Im vorinstanzlichen Verfahren listete die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Bargeldeinzahlungen und -bezügen auf. Sie stellte sich auf den Stand- punkt, der Beschwerdegegner habe während der Ehedauer von drei Konten insgesamt min- destens CHF 565'719.20 in bar bezogen und diese Bezüge getätigt, um das Bargeld in eines seiner versteckten Konten einzuzahlen und so vor ihr und den Steuerbehörden zu verstecken (vgl. E. 9.1 des angefochtenen Entscheids). Was tatsächlich ihr Begehren ist, lässt sich auch unter Einbezug der Begründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid nicht ermit- teln. Mangels eines Antrags kann in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 9.3 Selbst wenn ein genügender Antrag vorliegen würde, wäre der Beschwerdeführerin nicht ge- holfen. Die Beschwerdeführerin begnügt sich mit der Schilderung ihrer Sicht der Dinge und stellt bezüglich des Verbleibs der bar bezogenen Mittel blosse Mutmassungen auf. Weshalb von den bar bezogenen CHF 565'719.20 die wieder einbezahlten CHF 327'435.00 nicht ab- gezogen werden können, erschliesst sich aus der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht. Auf ihre Darlegungen ist daher nicht einzutreten.
- Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, die Y.________ AG sei unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht nach Art. 160 ZPO, die unberechtigte Verweigerung nach Art. 167 ZPO und die Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) zu verpflichten, entsprechend dem Urteil des Obergerichts Zug vom 28. Juli 2023 lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Bankkonten (inkl. Konto AE.________) und Depots, wel- che der Beschwerdegegner und/oder das Einzelunternehmen AF.________ halten bzw. auf deren Namen lauten würden – mit Angaben zu Einzahlungsquelle (inkl. Name der Bank und Kontonummer), -datum und -summe, zu Auszahlungszielkonto (inkl. Name der Bank und Kontonummer), -datum und -summe, zu Saldovortrag, zu Saldo, zu Performance, zu Vermö- gensentwicklung und zu Asset-Allokation – für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum
- September 2021 dem Kantonsgericht Zug einzureichen. Respektive habe sie darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen könne (act. 1 Rz 1.9). 10.1 Die Vorinstanz wies diesen Antrag ab mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe mit dem Urteil des Obergerichts Zug vom 28. Juli 2023 und dem Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 16. September 2004 [recte: 2024] Anspruch auf lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Bank- und Postkonten des Beschwerdegegners vom 1. Januar 2009 bis zum
- September 2017 [recte: 2021] erhalten. Wenn die Beschwerdeführerin über neue konkre- te Indizien verfügen sollte, wonach der Beschwerdegegner Gelder auf Konten des Einzelun- ternehmens AF.________ einbezahlt habe und so von der Beschwerdeführerin zu verheimli- chen versucht oder in andere Vermögenswerte investiert habe, so müsste die Beschwerde- Seite 16/18 führerin ein neuerliches (konkretes) Auskunftsersuchen stelle und könne im Rahmen eines Vollstreckungsgesuchs nicht die Ausdehnung der Auskunftspflicht auf das Einzelunterneh- men des Beschwerdegegners beantragen. Über ein solches wäre im Erkenntnis- und nicht im Vollstreckungsverfahren zu befinden (vgl. E. 10.1 des angefochtenen Entscheids). 10.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe gemäss Urteil des Obergerichts Zug vom 28. Juli 2023 Anspruch auf lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Bank- und Postkonten des Beschwerdegegners, insbesondere des Privat-, des Spar- und des Ge- schäftskontos bei der J.________ AG. Aus dem Wort "insbesondere" sei ersichtlich, dass das Urteil nicht nur das Privat-, Spar- und Geschäftskonto des Beschwerdegegners bei der J.________ AG umfasse, sondern auch andere Konten des Beschwerdegegners bei anderen Banken, die später entdeckt würden. Gestützt darauf habe die Vorinstanz in Erwägung 6.4 [des Entscheids vom 16. September 2024 im Verfahren ES 2024 438] den Antrag bezüglich der S.________ AG vollumfänglich gutgeheissen. Dasselbe müsse auch für das Konto AE.________ des Einzelunternehmens AF.________ bei der Y.________ AG gelten. Ent- sprechend sei das Vollstreckungsbegehren in Bezug auf Konten und Depots des Beschwer- degegners und/oder seines Einzelunternehmens bei der Y.________ AG gutgeheissen. Müsste hingegen ein neuerliches konkretes Auskunftsbegehren gestellt werden, wie die Vorinstanz in ihrem Vollstreckungsentscheid verlange, würde das Urteil des Obergerichts Zug vom 28. Juli 2023 durch den Vollstreckungsentscheid willkürlich und rechtswidrig abge- ändert. 10.3 In Erwägung 6.4 des Entscheids vom 16. September 2024 führte der Einzelrichter am Kan- tonsgericht Zug Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin mache geltend, verschiedene Bu- chungen im J.________-Privatkonto des Beschwerdegegners würden belegen, dass der Be- schwerdegegner bei der S.________ AG über mindestens ein Konto mit der Nummer AG.________ verfüge bzw. verfügt habe, welches weder in den Steuererklärungen noch im Scheidungsverfahren deklariert worden sei. Die S.________ AG sei unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verpflichten, lückenlose und detaillierte Auszüge sämt- licher Bankkonti (inkl. Konto T.________) und Depots des Beschwerdegegners zu edieren. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien unbestritten und belegt, weshalb ihr Antrag gutzuheissen sei (Verfahren ES 2024 438). Weshalb "dasselbe" auch für das Konto AE.________ des Einzelunternehmens AF.________ bei der Y.________ AG gelten solle, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ist nicht nachvollziehbar, wird doch der Antrag der Be- schwerdeführerin bezüglich der Y.________ AG vom Beschwerdegegner bestritten (vgl. Vi act. 11). 10.4 Hinzu kommt Folgendes: Der Beschwerdegegner wurde in Disp.-Ziff. 1.1 des Urteils des Obergerichts Zug Z1 2023 9 vom 28. Juli 2023 zwar verpflichtet, der Beschwerdeführerin lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Bank-/Postkonti – insbesondere des Privat- (IBAN G.________), des Spar- (IBAN H.________) und des Geschäftskontos (I.________) bei der J.________ AG – mit Angaben zu Einzahlungsquelle, -datum und -summe, zu Aus- zahlungszielkonto, -datum und -summe, zu Saldovortrag und zu Saldo, für die Periode vom
- Januar 2009 bis zum 14. September 2021 zu edieren. Wenn die Beschwerdeführerin über neue konkrete Indizien verfügen sollte, wonach der Beschwerdegegner vom April 2016 bis zum Juni 2018 jeden Monat einen Betrag vom Privatkonto J.________ AG auf das Konto AE.________ bei der Y.________ AG überwiesen und dabei immer "AF.________" als Un- Seite 17/18 ternehmen erwähnt habe, dieses Konto aber nie in seinen Steuererklärungen deklariert und im Scheidungsverfahren auch nie bekannt gegeben habe, so müsste sie ein neues (konkre- tes) Auskunftsbegehren stellen. Im Vollstreckungsverfahren kann die Auskunftspflicht nicht auf das Einzelunternehmen des Beschwerdegegners ausgedehnt werden.
- Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.
- Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine angemessene Parteien- tschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 12.1 Bezüglich der Kosten finden im Rechtsmittelverfahren die für die Vorinstanz geltenden An- sätze und Bemessungsgrundsätze Anwendung (vgl. § 15 Abs. 1 KoV OG). Die Entscheidge- bühr für das vorinstanzliche Verfahren wurde mangels eines konkreten Streitwerts nament- lich aufgrund des Aufwands ermessensweise auf CHF 3'000.00 festgelegt. Für das Be- schwerdeverfahren rechtfertigt sich aufgrund des entstandenen Aufwands eine Entscheidge- bühr von CHF 2'000.00. 12.2 Das Grundhonorar wird im Rechtsmittelverfahren nach den für die Vorinstanz geltenden An- sätzen und Bemessungsgrundsätzen festgesetzt (vgl. § 8 Abs. 1 AnwT). Im vorinstanzlichen Verfahren hatte jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen. Für das Beschwerdeverfahren rechtfertigt sich aufgrund des für den Beschwerdegegner erwachsenen Aufwands eine Par- teientschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. MWST). Urteilsspruch
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 2'000.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine all- fällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 18/18
- Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2025 156) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 111 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 23. Februar 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Zustelladresse: A.________, c/o B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, Beschwerdegegner, betreffend Vollstreckung (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom
14. August 2025)
Seite 2/18 Sachverhalt 1. Die Parteien haben am tt.mm. 2005 in Zug geheiratet. 2. Am 14. September 2021 machte C.________ (nachfolgend: Kläger bzw. Beschwerdegegner) am Kantonsgericht des Kantons Zug das Scheidungsverfahren A1 2021 52 anhängig. In der Klageantwort verlangte A.________ (nachfolgend: Beklagte bzw. Beschwerdeführerin) vom Kläger Auskunft gestützt auf Art. 170 ZGB. In der Folge wurde das Scheidungsverfahren auf das Auskunftsbegehren der Beklagten beschränkt, über welches mit Teilentscheid vom
18. Januar 2023 wie folgt entschieden wurde (act. 41 im Verfahren A1 2021 52): 1.1 Der Kläger wird gestützt auf Art. 170 ZGB verpflichtet, der Beklagten innert 20 Tagen ab Rechts- kraft folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen in Kopie zu edieren respektive darzulegen, in- wiefern er dieser Verpflichtung nicht nachkommen kann bzw. inwiefern diese Verpflichtung bereits vollständig erfüllt ist: - detaillierte jährliche Vermögensübersichten sämtlicher Konten bei der E.________ AG (insbesondere Konto-Nr. F.________) mit Angaben zu Einzahlungsquelle & -datum & - summe, zu Auszahlungszielkonto & -datum & -summe, zu Performance, zu Vermögen- sentwicklung sowie zu Asset-Allokation, für die Periode vom 1. März 2016 bis zum
14. September 2021 - lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Bank-/Postkonti – insbesondere des Privat- (IBAN G.________), des Spar- (IBAN H.________) und des Geschäftskontos (I.________) bei J.________ AG – mit Angaben zu Einzahlungsquelle & -datum & -summe, zu Auszah- lungszielkonto & -datum & -summe, zu Saldovortrag und zu Saldo, für die Periode vom
1. März 2016 bis zum 14. September 2021 - die vollständigen Steuererklärungen mit Beilagen, Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (inkl. Konto- und Depotauszüge) der Jahre 2016, 2017 und 2021 sowie die definitiven vollständigen Steuererklärungen für die Steuerperioden 2018 bis 2020 1.2 Für den Fall der Widerhandlung gegen Ziff. 1.1 vorstehend wird dem Kläger die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Stra- fe: Busse) angedroht. 1.3 Verweigert der Kläger die Herausgabe von Urkunden unberechtigterweise, so werden die vor- stehend in Ziff. 1.1 erwähnten Dritten auf Antrag der Beklagten verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. 2. Im Übrigen wird das Auskunftsbegehren der Beklagten abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. [Prozesskosten, Rechtsmittel, Mitteilungen] 3. Gegen diesen Entscheid reichte die Beklagte mit Eingabe vom 20. Februar 2023 beim Ober- gericht des Kantons Zug Berufung ein (Verfahren Z1 2023 9). Das Obergericht hiess diese mit Entscheid vom 28. Juli 2023 wie folgt teilweise gut (act. 49 im Verfahren A1 2021 52):
Seite 3/18 1.1 In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziff. 1.1 des Entscheids des Kantonsge- richts Zug, 1. Abteilung, vom 18. Januar 2023 wie folgt geändert (Änderungen kursiv): "1.1 Der Kläger wird gestützt auf Art. 170 ZGB verpflichtet, der Beklagten innert 20 Tagen ab Rechtskraft folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen in Kopie zu edieren respektive darzulegen, inwiefern er dieser Verpflichtung nicht nachkommen kann bzw. inwiefern die- se Verpflichtung bereits vollständig erfüllt ist: - detaillierte jährliche Vermögensübersichten sämtlicher Konten bei der E.________ AG (insbesondere Konto-Nr. F.________) mit Angaben zu Einzahlungsquelle & -datum & -summe, zu Auszahlungszielkonto & -datum & -summe, zu Performance, zu Vermögensentwicklung sowie zu Asset-Allokation, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021; - lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Bank-/Postkonti – insbesondere des Privat- (IBAN G.________), des Spar- (IBAN H.________) und des Geschäftskon- tos (I.________) bei J.________ AG – mit Angaben zu Einzahlungsquelle & -datum & -summe, zu Auszahlungszielkonto & -datum & -summe, zu Saldovortrag und zu Saldo, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021; - die vollständigen Steuererklärungen mit Beilagen, Wertschriften- und Guthabenver- zeichnis (inkl. Konto- und Depotauszüge) der Jahre 2009 bis 2017 und 2021 sowie die definitiven vollständigen Steuererklärungen für die Steuerperioden 2018 bis 2020." 1.2 Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der angefochte- ne Entscheid wird bestätigt. [Prozesskosten, Rechtsmittel, Mitteilungen] 4. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 reichte der Kläger im Scheidungsverfahren zahlreiche Dokumente ein (act. 51 im Verfahren A1 2021 52). Am 26. Januar 2024 erstattete er seine Replik, welche er mit unaufgefordertem Schreiben vom 12. März 2024 um weitere Dokumen- te ergänzte (act. 58 und 60 im Verfahren A1 2021 52). 5. Am 5. Mai 2024 reichte die Beklagte ein Vollstreckungsgesuch ein, welches mit Entscheid vom 16. September 2024 wie folgt teilweise gutgeheissen wurde (Verfahren ES 2024 438): 1.2 Die E.________ AG wird gestützt auf Art. 170 ZGB verpflichtet, dem Kantonsgericht Zug innert 20 Tagen folgende Auskünfte zu erteilen und – elektronisch (auf einem USB-Stick) oder in Pa- pierform – Unterlagen in Kopie zu edieren respektive darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflich- tung nicht nachkommen kann: - detaillierte jährliche Vermögensübersichten zu sämtlichen Konten und Depots, welche C.________ bei der E.________ AG hält bzw. auf seinen Namen lauten (insbesondere Kon- to-Nr. F.________, inklusive Tradingkonten in CHF, EUR, USD und XAU), mit Angaben zu Einzahlungsquelle (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Auszah- lungszielkonto (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Performance,
Seite 4/18 zu Vermögensentwicklung sowie zu Asset-Allokation, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021; - die genauen Einzahlungsquellen (Namen der einzahlenden Banken und Kontonummern) betreffend die folgenden Gutschriften im auf C.________ lautenden Tradingkonto in CHF (Nr. K.________):
- CHF 25'000.00 am 13. Januar 2009,
- CHF 9'500.00 am 9. Februar 2009,
- CHF 12'500.00 am 25. Mai 2010, und
- CHF 12'000.00 am 28. September 2010; - die genauen Auszahlungszielkonten (Namen der Auszahlungszielbanken und Kontonum- mern) betreffend die folgenden Belastungen bzw. Überweisungen bzw. Transfers im auf C.________ lautenden Tradingkonto in CHF (Nr. K.________):
- CHF 3'015.00 am 20. Juli 2009,
- CHF 17'015.00 am 28. Dezember 2009,
- CHF 8'015.00 am 25. Mai 2012,
- CHF 44'015.00 am 20. Dezember 2012,
- CHF 18'515.00 am 27. Februar 2013, und
- CHF 4.00 am 14. Oktober 2016; - die Namen, die Anzahl und die Summe der Titel, welche aus den von C.________ bei der E.________ AG gehaltenen bzw. auf dessen Namen lautenden Konten und Depots ausgeliefert wurden (insbesondere am 14.10.2016 aus dem Tradingkonto in CHF Nr. F.________ ["Securities Transfer Out"]), inklusive Namen der die Titel empfangen- den Banken sowie Nummern der Zielkonten bzw. -depots. 1.3 Die L.________ SA wird gestützt auf Art. 170 ZGB verpflichtet, dem Kantonsgericht Zug innert 20 Tagen folgende Auskünfte zu erteilen und – elektronisch (auf einem USB-Stick) oder in Pa- pierform – Unterlagen in Kopie zu edieren respektive darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflich- tung nicht nachkommen kann: - lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Bankkonten und Depots, welche C.________ bei der L.________ SA hält bzw. auf seinen Namen lauten (insbesondere Nrn. M.________ und N.________), mit Angaben zu Einzahlungsquelle (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Auszahlungszielkonto (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Saldovortrag, zu Saldo, zu Performance, zu Vermö- gensentwicklung und zu Asset-Allokation, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum
14. September 2021. 1.4 Die J.________ AG wird gestützt auf Art. 170 ZGB verpflichtet, dem Kantonsgericht Zug innert 20 Tagen folgende Auskünfte zu erteilen und – elektronisch (auf einem USB-Stick) oder in Pa- pierform – Unterlagen in Kopie zu edieren respektive darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflich- tung nicht nachkommen kann: - lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Bank-/Postkonten und Depots, welche C.________ bei der J.________ AG hält bzw. auf seinen Namen lauten – inkl. Privatkonto (IBAN G.________), Sparkonto (IBAN H.________), Geschäftskonto (I.________), (Kredit- karten-)Konten Nrn. O.________, P.________ und Q.________, das am 13. Januar 2017 aufgehobenen Konto sowie E-Trading-Konten bzw. -Depots (insbesondere Nr. R.________)
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– mit Angaben zu Einzahlungsquelle (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & - summe, zu Auszahlungszielkonto (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & summe, zu Saldovortrag, zu Saldo, zu Performance, zu Vermögensentwicklung und zu Asset- Allokation, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021; - die genauen Auszahlungszielkonten (Namen der Auszahlungszielbanken und Kontonum- mern) betreffend die folgenden Transaktionen im auf C.________ lautenden Privatkonto (IBAN G.________):
- neun Transaktionen in Höhe von insgesamt CHF 2'361.45 am 3. Dezember 2013,
- eine Transaktion in Höhe von CHF 8'000.00 am 23. Dezember 2013,
- neun Transaktionen in Höhe von insgesamt CHF 5'554.50 am 30. Dezember 2013,
- vier Transaktionen in Höhe von insgesamt CHF 3'305.00 am 4. Dezember 2014,
- eine Transaktion in Höhe von CHF 3'014.00 am 5. Dezember 2014,
- zwei Transaktionen in Höhe von insgesamt CHF 1'711.87 am 15. Dezember 2014,
- eine Transaktion in Höhe von CHF 357.35 am 16. Dezember 2014,
- drei Transaktionen in Höhe von insgesamt CHF 9'328.00 am 30. Dezember 2014, und
- eine Transaktion in Höhe von CHF 3'000.00 am 31. Dezember 2014. 1.5 Die S.________ AG wird gestützt auf Art. 170 ZGB verpflichtet, dem Kantonsgericht Zug innert 20 Tagen folgende Auskünfte zu erteilen und – elektronisch (auf einem USB-Stick) oder in Pa- pierform – Unterlagen in Kopie zu edieren respektive darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflich- tung nicht nachkommen kann: - lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Konten und Depots, welche C.________ bei der S.________ AG hält bzw. auf seinen Namen lauten (inkl. Konto T.________), mit Anga- ben zu Einzahlungsquelle (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Auszahlungszielkonto (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Saldo- vortrag, zu Saldo, zu Performance, zu Vermögensentwicklung und zu Asset-Allokation, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021. 1.6 Die U.________ wird gestützt auf Art. 170 ZGB verpflichtet, dem Kantonsgericht Zug innert 20 Tagen folgende Auskünfte zu erteilen und – elektronisch (auf einem USB-Stick) oder in Pa- pierform – Unterlagen in Kopie zu edieren respektive darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflich- tung nicht nachkommen kann: - lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Konten und Depots, welche C.________ bei der U.________ hält bzw. auf seinen Namen lauten (inkl. des Kontos V.________), mit An- gaben zu Einzahlungsquelle (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Auszahlungszielkonto (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Saldo- vortrag, zu Saldo, zu Performance, zu Vermögensentwicklung sowie zu Asset-Allokation, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021. 1.7 Dritte können die Mitwirkung unter den in Art. 165 und 166 ZPO genannten Voraussetzungen verweigern. Die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung kann gemäss Art. 167 ZPO sank- tioniert werden. Betreffend die Pflicht zur Herausgabe von Urkunden, das Verweigerungsrecht und die Folgen der unberechtigten Verweigerung der Herausgabe wird auf die nachfolgend auf- geführten Bestimmungen verwiesen.
Seite 6/18 2. Im Übrigen wird das Gesuch vom 5. Mai 2024 abgewiesen. [Prozesskosten, Rechtsmittel, Mitteilungen] 6. Gestützt auf die Eingaben der Banken im Scheidungsverfahren A1 2021 52 stellte die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 19. März 2025 während laufender Frist zur Einreichung der Duplik ein weiteres Vollstreckungsgesuch (Vi act. 1). Am 31. März 2025 reichte die Be- schwerdeführerin Ergänzungen zu ihren Anträgen ein (Vi act. 6). 7. In der Gesuchsantwort vom 30. Mai 2025 beantragte der Beschwerdegegner die vollumfäng- liche Abweisung des Gesuchs (Vi act. 11). 8. In der Stellungnahme zur Gesuchsantwort vom 26. Juni 2025 stellte die Beschwerdeführerin weitere Anträge (Vi act. 15). 9. Am 14. August 2025 fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (Vi act. 16): 1.1 Die L.________ SA wird gestützt auf Art. 170 ZGB verpflichtet, dem Kantonsgericht Zug innert 20 Tagen folgende Auskünfte zu erteilen und – elektronisch (auf einem USB-Stick) oder in Pa- pierform – Unterlagen in Kopie zu edieren respektive darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflich- tung nicht nachkommen kann: - zusätzlich zum Kontoauszug des Kontos Nr. W.________ von C.________ lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Depots, welche C.________ bei der L.________ SA in der nachfolgend genannten Periode gehalten hat bzw. auf seinen Namen lautete, mit Angaben zu Einzahlungsquelle (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Auszah- lungszielkonto (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Saldovortrag, zu Saldo, zu Performance, zu Vermögensentwicklung und zu Asset-Allokation, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021.
1.2 Die E.________ AG wird gestützt auf Art. 170 ZGB erneut verpflichtet, dem Kantonsgericht Zug innert 20 Tagen folgende Auskünfte zu erteilen und – elektronisch (auf einem USB-Stick) oder in Papierform – Unterlagen in Kopie zu edieren respektive darzulegen, inwiefern sie dieser Ver- pflichtung nicht nachkommen kann: - lückenlose und detaillierte Auszüge des Kontos mit der IBAN X.________, welches C.________ bei der E.________ AG in der nachfolgend genannten Periode gehalten hat bzw. auf seinen Namen lautete, mit Angaben zu Einzahlungsquelle (Name der Bank und Konto- nummer) & -datum & -summe, zu Auszahlungszielkonto (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Saldovortrag, zu Saldo, zu Performance, zu Vermögensentwicklung so- wie zu Asset-Allokation, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021. 1.3 Die J.________ AG wird gestützt auf Art. 170 ZGB erneut verpflichtet, dem Kantonsgericht Zug innert 20 Tagen folgende Auskünfte zu erteilen und – elektronisch (auf einem USB-Stick) oder in Papierform – Unterlagen in Kopie zu edieren respektive darzulegen, inwiefern sie dieser Ver- pflichtung nicht nachkommen kann:
Seite 7/18 - lückenlose und detaillierte Auszüge der E-Trading-Konten und -Depots Q.________ und Konto-Nr. R.________ sowie dem Kreditkarten-Konto Nr. O.________, welche C.________ bei der J.________ AG in der nachfolgend genannten Periode gehalten hat bzw. auf seinen Namen lautete, mit Angaben zu Einzahlungsquelle (Name der Bank und Kontonummer) & -datum & -summe, zu Auszahlungszielkonto (Name der Bank und Konto- nummer) & -datum & -summe, zu Saldovortrag, zu Saldo, zu Performance, zu Vermögen- sentwicklung sowie zu Asset-Allokation, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021. 1.4 Dritte können die Mitwirkung unter den in Art. 165 und 166 ZPO genannten Voraussetzungen verweigern. Die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung kann gemäss Art. 167 ZPO sank- tioniert werden. Betreffend die Pflicht zur Herausgabe von Urkunden, das Verweigerungsrecht und die Folgen der unberechtigten Verweigerung der Herausgabe wird auf die nachfolgend auf- geführten Bestimmungen verwiesen. 2. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. [Prozesskosten, Rechtsmittel, Mitteilungen] 10. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. August 2025 eine mit einer eingescannten Unterschrift versehene Beschwerde beim Obergericht Zug ein. Mit Schreiben vom 26. August 2025 gab der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin Gele- genheit, diese binnen 5 Tagen seit Erhalt des Schreibens original unterzeichnet wieder ein- zureichen (act. 1). Mit E-Mail vom 1. September 2025 erstreckte der Abteilungspräsident i.V. die Frist zur Verbesserung der Eingabe bis zum 24. September 2025 (act. 2). Am 24. Sep- tember 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine original unterzeichnete Beschwerde ein (act. 3). Die Anträge werden der Übersichtlichkeit halber direkt in den Erwägungen wieder- gegeben. 11. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin – nach Ablauf der Be- schwerdefrist – eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde ein, welche der Abteilungspräsident an die Beschwerdeführerin zurücksandte (act. 7). 12. In der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdegegner, die Be- schwerde sei mit allen Anträgen vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dem Beschwerdegegner sei eine angemes- sene Entschädigung für das Beschwerdeverfahren, mindestens CHF 1'500.00, zuzusprechen (act. 8). 13. Am 17. Oktober 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, der Beschwerdegegner habe eine neue Wohnadresse (act. 10). Dazu äusserte sich der Beschwerdegegner mit Eingabe vom
3. November 2025 (act. 12).
Seite 8/18 14. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 6). Erwägungen 1. Angefochten ist ein Vollstreckungsentscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug. Dagegen ist einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Art. 309 lit. a ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Dabei muss der Be- schwerdeführer aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Ein- zelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen ar- gumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Beschwerdeinstanz ein- fach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]; 4A_217/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.3.1). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet Erwägung 5.2.1 des angefochtenen Entscheids. Sie bringt vor, die L.________ SA sei mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 16. Septem- ber 2024 verpflichtet worden, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu edieren. Bei Nichter- füllung dieser Verpflichtung sei es die L.________ SA, die darzulegen habe, inwiefern sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen könne. Gleichwohl habe die Vorinstanz in Erwägung 5.2.1 von sich aus dargelegt, warum die L.________ SA für zwei ins Tradingkonto eingeflos- sene Beträge über CHF 10'000.00 und CHF 14'400.00 keine Belege mit Angaben zu Einzah- lungsquelle, -datum und -summe eingereicht habe und warum die Angabe zur IBAN-Nummer des Tradingkontos im Kontoauszug des Tradingkontos fehle. Das stelle eine willkürliche und rechtswidrige Abänderung des Entscheids vom 16. September 2024 dar (vgl. act. 1 Rz 1.1). 2.1.1 Die Beschwerdeführerin stellt diesbezüglich keinen Antrag. Aufgrund ihrer Anträge im erstin- stanzlichen Verfahren liesse sich ableiten, dass sie auch im Beschwerdeverfahren die L.________ SA unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam ge- gen amtliche Verfügungen) nochmals verpflichten will, für den am 16. Juli 2018 auf das Tra- dingkonto eingegangenen Betrag von CHF 10'000.00 und den am 26. Juli 2018 eingeflosse- nen Betrag von CHF 14'400.00 Belege mit Angaben zu Einzahlungsquelle (inkl. Name der Bank und Kontonummer), -datum und -summe einzureichen und die IBAN-Nummer dieses Tradingkontos anzugeben (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Entscheids). Ob dies tatsächlich ihr Anliegen ist, lässt sich aus der Begründung indes nicht mit hinreichender Sicherheit herlei-
Seite 9/18 ten. Mangels eines Antrags kann in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten wer- den. 2.1.2 Selbst wenn ein genügender Antrag vorliegen würde, wäre der Beschwerdeführerin nicht ge- holfen. Die Beschwerdeführerin kritisiert Erwägung 5.2.1 des angefochtenen Entscheids le- diglich in allgemeiner Weise ("willkürliche und rechtswidrige Abänderung [des] Entscheids vom 16. September 2024"), ohne aufzuzeigen, weshalb diese Erwägung offensichtlich un- richtig oder rechtswidrig sein soll. Auch mangels einer hinreichenden Begründung kann da- her in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt sodann Erwägung 6.2.1 des angefochtenen Entscheids. Sie macht geltend, die S.________ AG sei gemäss Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom
16. September 2024 verpflichtet, Auskünfte zu erteilen. In Erwägung 6.2.1 des angefochte- nen Entscheids habe die Vorinstanz von sich aus dargelegt, warum die Angaben zu den Quellen der zwei Titel-Einlieferungen ins Portfolio des Beschwerdegegners und die Angaben zu den Zielkonten und -depots der fünf Titel-Auslieferungen vom Portfolio des Beschwerde- gegners fehlen würden. Dies stelle offensichtlich eine willkürliche und rechtswidrige Abände- rung des Entscheids vom 16. September 2024 dar (act. 1 Rz 1.1). 2.2.1 Auch bezüglich dieser Rüge stellt die Beschwerdeführerin keinen Antrag. Aufgrund ihrer An- träge im erstinstanzlichen Verfahren ist zwar zu vermuten, dass die S.________ AG noch- mals verpflichtet werden soll, Unterlagen und Belege zu edieren und anzugeben, von wel- chem Konto bzw. Depot bei welcher Bank die (namentlich genannten) Anteile bzw. Aktien ins Portfolio des Beschwerdegegners ein- und an welche Zielkonten und -depots sie ausgeliefert worden seien. Ob dies tatsächlich ihr Begehren ist, lässt sich indes aus der Begründung nicht mit hinreichender Sicherheit ableiten. Folglich kann auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2.2.2 Hinzu kommt Folgendes: Die Beschwerdeführerin kritisiert auch die Erwägung 6.2.1 des an- gefochtenen Entscheids lediglich in allgemeiner Weise ("willkürliche und rechtswidrige Abän- derung [des] Entscheids vom 16. September 2024"), ohne aufzuzeigen, weshalb diese Er- wägung offensichtlich unrichtig oder rechtswidrig sein soll. Auch mangels einer hinreichen- den Begründung kann diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2.3 Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin Erwägung 8.5 des angefochtenen Entscheids. Sie führt aus, die J.________ AG sei gemäss Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 16. Sep- tember 2024 verpflichtet, Auskünfte zu erteilen. In Erwägungen 8.5 des angefochtenen Ent- scheids habe die Vorinstanz von sich aus dargelegt, warum die Angaben zum Namen der Begünstigten bei einer SEPA-Überweisung von CHF 1'161.67 vom Privatkonto bei der J.________ AG auf das Konto bei der Y.________ AG fehlen würden. Auch dies stelle eine willkürliche und rechtswidrige Abänderung des Entscheids vom 16. September 2024 dar (act. 1 Rz 1.1). 2.3.1 Hier fehlt wiederum ein konkreter Antrag. Aufgrund der Anträge der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren könnte zwar angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin die J.________ AG unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) nochmals verpflichten will, entsprechend dem Entscheid vom
Seite 10/18
16. September 2024 des Kantonsgerichts Zug den Namen des Begünstigten der SEPA- Überweisung vom 2. Februar 2015 über CHF 1'161.67 vollständig anzugeben. Ob dies tatsächlich ihr Begehren ist, lässt sich indes aus der Begründung nicht mit hinreichender Si- cherheit ableiten. Mangels eines Antrags ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3.2 Selbst wenn ein genügender Antrag vorliegen würde, könnte auf die Rüge nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin beanstandet Erwägung 8.5 des angefochtenen Entscheids lediglich in allgemeiner Weise ("willkürliche und rechtswidrige Abänderung [des] Entscheids vom 16. September 2024"), ohne aufzuzeigen, weshalb diese Erwägung offensichtlich un- richtig oder rechtswidrig sein soll. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt, die S.________ AG sei unter Hinweis auf die Strafandro- hung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) nochmals zu verpflich- ten, entsprechend dem Entscheid das Kantonsgerichts Zug vom 16. September 2024 sämtli- che Konten und Depots des Beschwerdegegners offenzulegen, inkl. der vollständigen und detaillierten Transaktionsliste sämtlicher Edelmetall-Ankäufe und -Verkäufe, die z.B. Bestän- de und Kurse der Edelmetalle am 1. Januar 2009 und an jedem Jahresende, Transaktionsda- tum, Bezeichnung der Edelmetalle, Umsatzart (Kauf, Verkauf usw.), Währung, Anzahl bzw. Gewicht, Kurs, Nettoumsatz enthielten, zusammen mit Unterlagen und Belegen für die Peri- ode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021. Respektive habe die S.________ AG darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen könne (act. 1 Rz 1.2). 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die S.________ AG habe bewusst entgegen der Auskunfts- und Editionsaufforderung im Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 16. Sep- tember 2024 keine detaillierte Auskunft erteilt. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die von der S.________ AG eingereichten Unterlagen nicht vollständig seien und der Beschwerdegegner bei der S.________ AG über weitere Konten und Depots verfüge. Dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die S.________ AG entgegen dem Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 16. September 2024 nicht zur Auskunftserteilung in Bezug auf die Edelmetall-Transaktion verpflichtet habe, stelle eine absichtliche Rechtsverletzung, eine willkürliche Rechtsanwendung und eine willkürliche Abänderung des Entscheids vom
16. September 2024 dar. 3.2 Die Vorinstanz erwog, aus der Tatsache, dass vor dem 28. Dezember 2009 keine Edelmetall- Ankäufe im Postenauszug ersichtlich seien, könne nicht einfach geschlossen werden, dass die S.________ den Postenauszug des Anlagesparkontos nicht korrekt erstellt oder weitere Konten und Depots des Beschwerdegegners bei der S.________ verheimlicht habe. Dafür ergäben sich weder Hinweise aus den Akten, noch habe die Beschwerdeführerin substanzi- iert behauptet, dass und weshalb die S.________ AG die für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021 verlangten Unterlagen nicht vollständig eingereicht haben solle. Es hätte der beweisbelasteten Beschwerdeführerin oblegen, begründete Zweifel an der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen zu wecken und Anhaltspunkte dafür zu benen- nen, dass der Beschwerdegegner über weitere Konten und Depots bei der S.________ AG verfüge. Solche Indizien habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgetragen (vgl. Erwä- gung 6.4 des angefochtenen Entscheids). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie stellt nicht in Frage, dass es ihr oblegen hätte, begründete Zweifel an der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen zu wecken und Anhaltspunkte dafür zu benen-
Seite 11/18 nen, dass die von der S.________ AG eingereichten Unterlagen nicht vollständig sind und der Beschwerdegegner bei der S.________ AG über weitere Konten und Depots verfügt. Das Vorbringen, die S.________ AG habe bewusst keine detaillierte Auskunft erteilt, ist eine reine Parteibehauptung und durch nichts belegt. Damit lassen sich keine Zweifel an der Vollstän- digkeit der eingereichten Unterlagen wecken. Diesbezüglich ist die Beschwerde unbegrün- det. 4. Die Beschwerdeführerin beantragt sodann, die E.________ AG sei unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) nochmals zu verpflichten, entsprechend dem Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 16. September 2024 vollständige Auskünfte zu erteilen sowie vollständige Unterlagen und Belege zu edieren in Bezug auf sämtliche Konten und Depots des Beschwerdegegners (inkl. Konto X.________). Das heisse, die E.________ AG habe detaillierte Vermögensübersichten zu sämtlichen Konten und Depots, welche der Beschwerdegegner bei der E.________ AG halte bzw. auf seinen Namen lauten würden (inkl. Konto X.________, Tradingkonten in CHF, EUR, USD und XAU) für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021 dem Kan- tonsgericht Zug einzureichen respektive darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen könne. Dabei habe sie Angaben zu Einzahlungsquelle (inkl. Name der Bank und Kontonummer), -datum und -summe, zu Auszahlungszielkonto (inkl. Name der Bank und Kontonummer), -datum und -summe, zu Saldovortrag, zu Saldo, zu Performance, zu Vermö- gensentwicklung sowie zu Asset-Allokation, zu Namen, Anzahl und Summe der Titel, welche aus den vom Beschwerdegegner bei der E.________ AG gehaltenen bzw. auf dessen Na- men lautende Konten und Depots ausgeliefert worden seien, inklusive Namen der die Titel empfangenden Banken und Nummern der Zielkonten bzw. -depots, zu machen (act. 1 Rz 1.3). 4.1 Sie bringt vor, die Vorinstanz habe die E.________ AG nur betreffend das Konto X.________ des Beschwerdegegners verpflichtet, lückenlose und detaillierte Auszüge zu edieren, obwohl sie im Vollstreckungsgesuch vom 19. März 2025 darauf hingewiesen habe, dass der Be- schwerdegegner bei der E.________ AG – neben dem bisher bekannten einzigen Konto Z.________ – noch mindestens ein anderes Konto (X.________) besessen habe und noch immer besitze sowie über andere Konten und sogar andere Depots bei der E.________ AG verfügt habe und immer noch verfüge. Dazu verweist sie auf ihre Ausführungen in der Einga- be vom 5. Mai 2024. Auch die E.________ AG habe in ihrem Schreiben vom 26. November 2024 nicht die Wahrheit gesagt, als sie behauptet habe, der Beschwerdegegner habe bei ih- rer Bank vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021 nur ein Konto (Z.________) ge- habt, und entsprechend nur Unterlagen dieses Kontos dem Kantonsgericht Zug eingereicht habe. Angesichts des unglaubwürdigen Verhaltens des Beschwerdegegners und der E.________ AG sei die E.________ AG nochmals zur Offenlegung sämtlicher Konten und Depots des Beschwerdegegners zu verpflichten. Zudem habe die Vorinstanz vergessen, An- gaben zu den Namen, zur Anzahl und Summe der Titel, welche aus den vom Beschwerde- gegner bei der E.________ AG gehaltenen bzw. auf dessen Namen lautenden Konten und Depots ausgeliefert worden seien, inklusive Namen der die Titel empfangenden Banken und Nummern der Zielkonten bzw. -depots zu verlangen. 4.2 Die Vorinstanz verpflichtete die E.________ AG, lückenlose und detaillierte Auszüge betref- fend das Konto X.________ des Beschwerdegegners – mit Angaben zu Einzahlungsquelle, -
Seite 12/18 datum und -summe, zu Auszahlungszielkonto, -datum und -summe, zu Saldovortrag, zu Sal- do, zu Performance, zu Vermögensentwicklung und zu Asset-Allokation – für die Periode vom 1. September 2009 bis zum 14. September 2021 zu edieren respektive darzulegen, in- wiefern sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen könne (vgl. E. 7.1 und Disp.-Ziff. 1.2 des angefochtenen Entscheids). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegeg- ner habe neben dem bekannten Konto Z.________ und dem Konto X.________ noch über andere Konten und sogar andere Depots bei der E.________ AG verfügt und verfüge immer noch darüber, ist eine reine Parteibehauptung und durch nichts belegt. Soweit die Beschwer- deführerin auf ihre Ausführungen in der Eingabe vom 5. Mai 2024 im Verfahren ES 2024 438 verweist, genügt sie den Begründungsanforderungen nicht. Es reicht nicht aus, wenn sie le- diglich auf die vor der Vorinstanz vorgetragenen Argumente verweist oder diese wiederholt, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (vgl. E. 1). Der Vorinstanz kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe "vergessen", Angaben zu den Namen, zur Anzahl und Summer der Titel, welche aus den vom Beschwerdegegner bei der E.________ AG gehaltenen bzw. auf dessen Namen lautenden Konten und Depots ausgeliefert worden seien, inklusive Namen der die Titel empfangenden Banken und Nummern der Zielkonten bzw. -depots, zu verlangen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es ist auch nicht er- sichtlich, weshalb diese Angaben – neben den Angaben zu Einzahlungsquelle, -datum und - summe, zu Auszahlungszielkonto, -datum und -summe, zu Saldovortrag, zu Saldo, zu Per- formance, zu Vermögensentwicklung und zu Asset-Allokation – notwendig sein sollen. Auch insoweit ist die Beschwerde unbegründet. 5. Die Beschwerdeführerin beantragt zudem, die E.________ AG sei unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) nochmals zu verpflichten, mittels Unterlagen und Belegen anzugeben, in welches Konto und Depot bei welcher Bank (inklusive Namen der die Titel empfangenden Banken sowie Nummern der Zielkonten bzw. -depots) die 800 Anteile des AA.________ Fund und die 10'000 Namen- Aktien der AB.________ AG vom Depot des Beschwerdegegners bei der E.________ AG ausgeliefert worden seien. Respektive habe sie darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflich- tung nicht nachkommen könne (act. 1 Rz 1.4). 5.1 Sie trägt vor, die "Transaktionsbelege Securities In Out" der E.________ AG würden zeigen, dass 800 Anteile des AA.________ Fund am 23. Dezember 2009 und 10'000 Namen-Aktien der AB.________ AG am 13. Oktober 2016 vom Depot des Beschwerdegegners bei der E.________ AG ausgebucht worden seien, wobei aber die Angaben zu Zielkonten und - depots fehlen würden. Es handle sich hier nicht um Verkäufe von Titeln, sondern um Auslie- ferungen, welche die E.________ AG als "Titeltransfer: Ausgang" bezeichne. Denn für "Titel- transfer Ausgang" verlange die E.________ AG jeweils eine pauschale Kommission von CHF 50.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. 5.2 Für die Behauptung, es handle sich bei den genannten Anteilen nicht um Verkäufe von Ti- teln, sondern um Auslieferungen von Titeln (welche die E.________ AG als "Titeltransfer: Ausgang" bezeichne), und für "Titeltransfer Ausgang" verlange die E.________ AG jeweils eine pauschale Kommission von CHF 50.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, trägt die Beschwer- deführerin die Beweislast (vgl. Art. 8 ZGB). Die Beschwerdeführerin reichte keine Belege ein, aus denen hervorgeht, dass die E.________ AG für die Auslieferung von Titeln generell eine pauschale Kommission von CHF 50.00 zuzüglich Mehrwertsteuer verlangt. Damit verfängt ih-
Seite 13/18 re Argumentation nicht, wonach die pauschale Kommission von CHF 50.00 zeige, dass es sich bei den genannten Anteilen nicht um Verkäufe von Titeln, sondern um Auslieferungen von Titeln handle. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet. 6. Die Beschwerdeführerin beantragt ausserdem, die E.________ AG sei unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) nochmals zu verpflichten, Unterlagen und Belege dem Kantonsgericht Zug zu edieren, um anzugeben, von welchem Konto bzw. Depot bei welcher Bank die 4224 Aktien der AB.________ AG am
22. Juni 2016, die 2000 Aktien der AB.________ AG am 28. April 2017, die 1700 Aktien der AB.________ AG am 29. Juni 2018, die 1200 Aktien der AC.________ SA am 29. Juni 2018 und die 2250 Aktien der AB.________ AG am 20. August 2019 ins Depot des Beschwerde- gegners bei der E.________ AG eingeliefert worden seien. Respektive habe sie darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen könne (act. 1 Rz 1.5). 6.1 Sie erklärt, es handle sich bei den genannten Anteilen nicht um Käufe von Titeln, sondern um Einlieferungen von Titeln, welche die E.________ AG als "Titeltransfer: Eingang" bezeichne. Die Erwägungen 7.3 der Vorinstanz würden sich aber auf Käufe von Titeln beziehen und nicht für die erwähnten zwei Einlieferungen von Titeln gelten. 6.2 Die Beschwerdeführerin verweist auf die von der E.________ AG eingereichten Unterlagen, zeigt aber nicht auf, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss kommt, dass es sich bei den genannten Anteilen um Einlieferungen von Titeln handelt. Allein der Hinweis auf den Vermerk "Titeltransfer: Eingang" in der Transaktionsliste reicht nicht aus, um nachzuweisen, dass der Schluss der Vorinstanz willkürlich ist. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 7. Die Beschwerdeführerin beantragt überdies, die E.________ AG sei unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) nochmals zu verpflichten, den Transaktionsbeleg mit Angaben zu Auslieferungszielkonto und -zieldepot der 500 ausgelieferten Titel "AD.________" vom 28. Januar 2009 dem Kantonsgericht Zug einzureichen, respektive habe sie darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflichtung nicht nach- kommen könne (act. 1 Rz 1.6). 7.1 Sie bringt vor, die Transaktionsliste der E.________ AG zeige, dass 500 Titel "AD.________" am 28. Januar 2009 vom Depot des Beschwerdegegners bei der E.________ AG ausgelie- fert ("TransferOut") worden seien, wobei die E.________ AG zu dieser Auflistung keinen Transaktionsbeleg mit dem Auslieferungszielkonto und -zieldepot eingereicht habe. Es hand- le sich hier nicht um Verkäufe von Titeln. Die Erwägungen 7.4 des angefochtenen Entscheids beziehe sich allerdings auf Verkäufe von Titeln und gelte somit nicht für die Auslieferung der 500 Titel "AD.________". 7.2 Die Beschwerdeführerin verweist auf die Transaktionsliste der E.________ AG, zeigt aber nicht auf, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss kommt, dass es sich bei den ge- nannten Anteilen um Auslieferungen von Titeln handelt. Allein der Hinweis auf den Vermerk "TransferOut" in der Transaktionsliste reicht nicht aus, um nachzuweisen, dass der Schluss der Vorinstanz willkürlich ist. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
Seite 14/18 8. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, die J.________ AG sei unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) nochmals zu verpflichten, lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher E-Trading-Konten und -Depots des Beschwerdegegners (inkl. Konto /Q.________ und Nr. R.________) – mit Angaben zu Einzahlungsquelle (inkl. Name der Bank und Kontonummer), -datum und -summe, zu Aus- zahlungszielkonto (inkl. Name der Bank und Kontonummer), -datum und -summe, zu Saldo- vortrag, zu Saldo, zu Performance, zu Vermögensentwicklung und zu Asset-Allokation – für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021 dem Kantonsgericht Zug ein- zureichen. Respektive habe sie darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflichtung nicht nach- kommen könne (act. 1 Rz 1.7). 8.1 Sie macht geltend, die J.________ AG sei im Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom
16. September 2024 verpflichtet worden, mittels Unterlagen Auskünfte über E-Trading- Konten bzw. -Depots des Beschwerdegegners zu erteilen. Im Vollstreckungsgesuch vom
19. März 2025 habe sie den Antrag gestellt, die J.________ AG sei zu verpflichten, lückenlo- se und detaillierte Auszüge sämtlicher E-Trading-Konten und -Depots des Beschwerdegeg- ners (inkl. Konto Q.________ und Nr. R.________) einzureichen. In Erwägung 8.1 des ange- fochtenen Entscheids habe die Vorinstanz nur lückenlose und detaillierte Auszüge der zwei E-Trading-Konten und -Depots des Beschwerdegegners Q.________ und Nr. R.________ verlangt, was eine willkürliche und rechtswidrige Abänderung des Entscheids vom 16. Sep- tember 2024 darstelle. Denn im Entscheid vom 16. September 2024 sei keine bestimmte Zahl der von der J.________ AG offenzulegenden E-Trading-Konten bzw. -Depots festgelegt worden. 8.2 Die Vorinstanz führte aus, dem Schreiben der J.________ AG vom 22. November 2024 kön- ne tatsächlich entnommen werden, dass der Beschwerdegegner bei der J.________ AG ein E-Trading-Konto Q.________ besessen habe. Die J.________ AG sei daher nochmals zu verpflichten, entsprechend dem Entscheid vom 16. September 2024 des Kantonsgerichts des Kantons Zug lückenlose und detaillierte Auszüge der E-Trading-Konten und -Depots des Be- schwerdegegners Q.________ und Nr. R.________ mit Angaben zu Einzahlungsquelle (inkl. Name der Bank und Kontonummer), -datum und -summe, zu Auszahlungszielkonto (inkl. Name der Bank und Kontonummer), -datum und -summe, zu Saldovortag, zu Saldo, zu Per- formance, zu Vermögensentwicklung und zu Asset-Allokation, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021 dem Kantonsgericht einzureichen, respektive habe sie darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen könne (vgl. E. 8.1 des an- gefochtenen Entscheids). Es hätte der Beschwerdeführerin oblegen, Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass der Beschwerdegegner bei der J.________ AG über zusätzliche Konten und Depots verfügt (vgl. Art. 8 ZGB). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, aufgrund welcher konkreten Indizien und Belege die Vorinstanz hätte davon ausgehen müssen, dass der Be- schwerdegegner noch weitere Konten und Depots bei der J.________ AG führte und/oder immer noch führt. Das Vorbringen, der Beschwerdegegner habe noch weitere Konten und Depots bei der J.________ AG, ist eine reine Parteibehauptung und durch nichts belegt. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde unbegründet. 9. 9.1 Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin Erwägung 9.2 des angefochtenen Entscheids. Sie bringt vor, die Vorinstanz führe aus, von den total in bar bezogenen CHF 565'719.20
Seite 15/18 seien CHF 327'435.00 wieder einbezahlt worden und der Verbleib der restlichen CHF 238'284.20 sei ungewiss. Dabei habe die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich un- richtig festgestellt. Die bar bezogenen Beträge könnten nicht einfach mit den bar einbezahl- ten Beträgen verrechnet werden. Denn der Beschwerdegegner habe ein immer noch unbe- kanntes Konto bzw. Depot versteckt und die bar bezogenen Beträge seien nicht unbedingt zurück auf das Konto, von dem sie bezogen worden seien, einbezahlt worden. Deshalb kön- ne es durchaus sein, dass der Verbleib der bar bezogenen mindestens CHF 565'719.20 un- gewiss sei (act. 1 Rz 1.8). 9.2 Hier fehlt ein konkreter Antrag. Im vorinstanzlichen Verfahren listete die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Bargeldeinzahlungen und -bezügen auf. Sie stellte sich auf den Stand- punkt, der Beschwerdegegner habe während der Ehedauer von drei Konten insgesamt min- destens CHF 565'719.20 in bar bezogen und diese Bezüge getätigt, um das Bargeld in eines seiner versteckten Konten einzuzahlen und so vor ihr und den Steuerbehörden zu verstecken (vgl. E. 9.1 des angefochtenen Entscheids). Was tatsächlich ihr Begehren ist, lässt sich auch unter Einbezug der Begründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid nicht ermit- teln. Mangels eines Antrags kann in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 9.3 Selbst wenn ein genügender Antrag vorliegen würde, wäre der Beschwerdeführerin nicht ge- holfen. Die Beschwerdeführerin begnügt sich mit der Schilderung ihrer Sicht der Dinge und stellt bezüglich des Verbleibs der bar bezogenen Mittel blosse Mutmassungen auf. Weshalb von den bar bezogenen CHF 565'719.20 die wieder einbezahlten CHF 327'435.00 nicht ab- gezogen werden können, erschliesst sich aus der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht. Auf ihre Darlegungen ist daher nicht einzutreten. 10. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, die Y.________ AG sei unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht nach Art. 160 ZPO, die unberechtigte Verweigerung nach Art. 167 ZPO und die Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) zu verpflichten, entsprechend dem Urteil des Obergerichts Zug vom 28. Juli 2023 lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Bankkonten (inkl. Konto AE.________) und Depots, wel- che der Beschwerdegegner und/oder das Einzelunternehmen AF.________ halten bzw. auf deren Namen lauten würden – mit Angaben zu Einzahlungsquelle (inkl. Name der Bank und Kontonummer), -datum und -summe, zu Auszahlungszielkonto (inkl. Name der Bank und Kontonummer), -datum und -summe, zu Saldovortrag, zu Saldo, zu Performance, zu Vermö- gensentwicklung und zu Asset-Allokation – für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum
14. September 2021 dem Kantonsgericht Zug einzureichen. Respektive habe sie darzulegen, inwiefern sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen könne (act. 1 Rz 1.9). 10.1 Die Vorinstanz wies diesen Antrag ab mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe mit dem Urteil des Obergerichts Zug vom 28. Juli 2023 und dem Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 16. September 2004 [recte: 2024] Anspruch auf lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Bank- und Postkonten des Beschwerdegegners vom 1. Januar 2009 bis zum
14. September 2017 [recte: 2021] erhalten. Wenn die Beschwerdeführerin über neue konkre- te Indizien verfügen sollte, wonach der Beschwerdegegner Gelder auf Konten des Einzelun- ternehmens AF.________ einbezahlt habe und so von der Beschwerdeführerin zu verheimli- chen versucht oder in andere Vermögenswerte investiert habe, so müsste die Beschwerde-
Seite 16/18 führerin ein neuerliches (konkretes) Auskunftsersuchen stelle und könne im Rahmen eines Vollstreckungsgesuchs nicht die Ausdehnung der Auskunftspflicht auf das Einzelunterneh- men des Beschwerdegegners beantragen. Über ein solches wäre im Erkenntnis- und nicht im Vollstreckungsverfahren zu befinden (vgl. E. 10.1 des angefochtenen Entscheids). 10.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe gemäss Urteil des Obergerichts Zug vom 28. Juli 2023 Anspruch auf lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Bank- und Postkonten des Beschwerdegegners, insbesondere des Privat-, des Spar- und des Ge- schäftskontos bei der J.________ AG. Aus dem Wort "insbesondere" sei ersichtlich, dass das Urteil nicht nur das Privat-, Spar- und Geschäftskonto des Beschwerdegegners bei der J.________ AG umfasse, sondern auch andere Konten des Beschwerdegegners bei anderen Banken, die später entdeckt würden. Gestützt darauf habe die Vorinstanz in Erwägung 6.4 [des Entscheids vom 16. September 2024 im Verfahren ES 2024 438] den Antrag bezüglich der S.________ AG vollumfänglich gutgeheissen. Dasselbe müsse auch für das Konto AE.________ des Einzelunternehmens AF.________ bei der Y.________ AG gelten. Ent- sprechend sei das Vollstreckungsbegehren in Bezug auf Konten und Depots des Beschwer- degegners und/oder seines Einzelunternehmens bei der Y.________ AG gutgeheissen. Müsste hingegen ein neuerliches konkretes Auskunftsbegehren gestellt werden, wie die Vorinstanz in ihrem Vollstreckungsentscheid verlange, würde das Urteil des Obergerichts Zug vom 28. Juli 2023 durch den Vollstreckungsentscheid willkürlich und rechtswidrig abge- ändert. 10.3 In Erwägung 6.4 des Entscheids vom 16. September 2024 führte der Einzelrichter am Kan- tonsgericht Zug Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin mache geltend, verschiedene Bu- chungen im J.________-Privatkonto des Beschwerdegegners würden belegen, dass der Be- schwerdegegner bei der S.________ AG über mindestens ein Konto mit der Nummer AG.________ verfüge bzw. verfügt habe, welches weder in den Steuererklärungen noch im Scheidungsverfahren deklariert worden sei. Die S.________ AG sei unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verpflichten, lückenlose und detaillierte Auszüge sämt- licher Bankkonti (inkl. Konto T.________) und Depots des Beschwerdegegners zu edieren. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien unbestritten und belegt, weshalb ihr Antrag gutzuheissen sei (Verfahren ES 2024 438). Weshalb "dasselbe" auch für das Konto AE.________ des Einzelunternehmens AF.________ bei der Y.________ AG gelten solle, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ist nicht nachvollziehbar, wird doch der Antrag der Be- schwerdeführerin bezüglich der Y.________ AG vom Beschwerdegegner bestritten (vgl. Vi act. 11). 10.4 Hinzu kommt Folgendes: Der Beschwerdegegner wurde in Disp.-Ziff. 1.1 des Urteils des Obergerichts Zug Z1 2023 9 vom 28. Juli 2023 zwar verpflichtet, der Beschwerdeführerin lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Bank-/Postkonti – insbesondere des Privat- (IBAN G.________), des Spar- (IBAN H.________) und des Geschäftskontos (I.________) bei der J.________ AG – mit Angaben zu Einzahlungsquelle, -datum und -summe, zu Aus- zahlungszielkonto, -datum und -summe, zu Saldovortrag und zu Saldo, für die Periode vom
1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021 zu edieren. Wenn die Beschwerdeführerin über neue konkrete Indizien verfügen sollte, wonach der Beschwerdegegner vom April 2016 bis zum Juni 2018 jeden Monat einen Betrag vom Privatkonto J.________ AG auf das Konto AE.________ bei der Y.________ AG überwiesen und dabei immer "AF.________" als Un-
Seite 17/18 ternehmen erwähnt habe, dieses Konto aber nie in seinen Steuererklärungen deklariert und im Scheidungsverfahren auch nie bekannt gegeben habe, so müsste sie ein neues (konkre- tes) Auskunftsbegehren stellen. Im Vollstreckungsverfahren kann die Auskunftspflicht nicht auf das Einzelunternehmen des Beschwerdegegners ausgedehnt werden. 11. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine angemessene Parteien- tschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 12.1 Bezüglich der Kosten finden im Rechtsmittelverfahren die für die Vorinstanz geltenden An- sätze und Bemessungsgrundsätze Anwendung (vgl. § 15 Abs. 1 KoV OG). Die Entscheidge- bühr für das vorinstanzliche Verfahren wurde mangels eines konkreten Streitwerts nament- lich aufgrund des Aufwands ermessensweise auf CHF 3'000.00 festgelegt. Für das Be- schwerdeverfahren rechtfertigt sich aufgrund des entstandenen Aufwands eine Entscheidge- bühr von CHF 2'000.00. 12.2 Das Grundhonorar wird im Rechtsmittelverfahren nach den für die Vorinstanz geltenden An- sätzen und Bemessungsgrundsätzen festgesetzt (vgl. § 8 Abs. 1 AnwT). Im vorinstanzlichen Verfahren hatte jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen. Für das Beschwerdeverfahren rechtfertigt sich aufgrund des für den Beschwerdegegner erwachsenen Aufwands eine Par- teientschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. MWST). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 2'000.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine all- fällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 18/18 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2025 156) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: